Entscheidungsstichwort (Thema)
Überquotal übernommene Schulden in Erbauseinandersetzung als Anschaffungskosten
Leitsatz (NV)
Die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft bilden insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. Dezember 2004 IX R 23/02, BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296).
Normenkette
FGO § 107; EStG 1990 § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Vorsitzenden vom 29. April 2009 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend im Streitjahr (1992) anteilige Verbindlichkeiten von 101 662 DM zur Hälfte (also in Höhe von 50 831 DM) in die Anschaffungskosten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) einbezogen. Dies entspricht dem zwischen denselben Beteiligten, nur zu anderen Streitjahren (1991, 1993 bis 1995) ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2004 IX R 23/02 (BFHE 208, 229, BStBl II 2006, 296, unter 2., a.E.) und vom 14. Dezember 2004 IX R 24/02 (BFH/NV 2005, 877), in dem dieser Betrag bereits ausdrücklich, aber nicht streitentscheidend angesprochen wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 IX R 44/04 (BFHE 216, 255, BStBl II 2008, 216) nichts anderes. Dort war die Schuldübernahme Gegenleistung für vorzeitiges Überführen des Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögen in das eigene Vermögen.
Wenn der Kläger die Berichtigung des Rubrums begehrt, so weist der Senat unbeschadet seiner Unzuständigkeit darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 107 FGO nicht vorliegen. Wenn das FG irrtümlich vom Tod der Ehefrau des Klägers ausgegangen ist, handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 FGO des angefochtenen Urteils. Vielmehr hat es über deren Klage noch nicht entschieden - eine Entscheidung steht also noch aus. Dies berührt aber ebenso wenig die Wirksamkeit des Urteils über die Klage des Klägers wie die Revision des FA gegen dieses Urteil.
Fundstellen
Haufe-Index 2216665 |
BFH/NV 2009, 1808 |