Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sprachaufenthalts im Ausland als Berufsausbildung
Leitsatz (NV)
Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden oder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nahm nach bestandener Abiturprüfung ab September 2006 an einem STEP-IN-Programm "Work & Travel Australien" teil. Auf entsprechende Mitteilung des Klägers vom 3. August 2006 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 22. Februar 2007 die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2006 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) habe die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Recht rückwirkend aufgehoben. Auch wenn das Programm "Work & Travel", mit dem ein Sprachkurs nicht verbunden war, der Verbesserung der Englischsprachkenntnisse und der Weiterentwicklung der Persönlichkeit gedient habe, sei damit nicht das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG "für einen Beruf ausgebildet wird" erfüllt.
Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) sowie einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde des Klägers ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Beschwerdebegründung genügt bereits in den folgenden Punkten nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite eine bestimmte Rechtsfrage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310). Diesen Anforderungen genügt die bloße Behauptung, das angefochtene Urteil sei in entscheidenden Punkten mit den grundgesetzlich verankerten Prinzipien des Sozial- und Rechtsstaates sowie mit Art. 6 des Grundgesetzes nicht vereinbar, nicht. Gleiches gilt für die Rüge, das FG habe Grundsätze des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben nicht hinreichend beachtet.
b) Bei dem Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Grundsatzrevision. Beide Zulassungsgründe setzen deshalb u.a. die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518). Wie ausgeführt, fehlt es an entsprechenden Darlegungen.
c) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Hierzu hätte es schlüssigen Vortrags bedurft, inwieweit die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über benannte Rechtsfragen zu verhindern, oder dass die Entscheidung des FG auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruhe (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nur, dass an das FG-Urteil Folgeentscheidungen beamten- und besoldungsrechtlicher Art geknüpft seien und das FG --nach Auffassung des Klägers-- die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Leitsätze unzutreffend herangezogen und gewürdigt habe. Einen von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz hat der Kläger jedoch nicht bezeichnet, vielmehr macht er geltend, das FG habe in der Sache falsch entschieden. Das Vorliegen einer "willkürlichen" Entscheidung wird damit nicht dargelegt (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772).
d) Schließlich ist mit der Rüge, die Familienkasse habe das Kindergeld ohne vorherige Anhörung zurückgefordert, kein Verfahrensmangel bezeichnet. Auf einem Verfahrensmangel beruhen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann eine Entscheidung nur im Falle eines Verfahrensverstoßes des Gerichts, nicht jedoch im Falle eines Verfahrensverstoßes der Finanzbehörde bzw. der Familienkasse (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 VII B 282/01, BFH/NV 2002, 1473).
2. Im Übrigen ist die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Sprachaufenthalt im Ausland anerkannt werden kann, geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; Senatsbeschluss vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256) ist dem Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" zu entnehmen, dass hierunter nicht jeder Auslandsaufenthalt zu fassen ist, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt. Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden oder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Im Streitfall hat sich das Kind keiner solchen planmäßigen Bildungsmaßnahme unterzogen, die sich anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien von einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt abgrenzen ließe.
3. Soweit sich der Kläger unter den Gesichtspunkten der Verwirkung und der Entreicherung gegen die Rückforderung des Kindergeldes wendet, wird auf das BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VIII R 23/04 (BFH/NV 2005, 499) und den BFH-Beschluss vom 9. Februar 2004 VIII B 113/03 (BFH/NV 2004, 763) Bezug genommen.
Fundstellen
Haufe-Index 2251946 |
BFH/NV 2010, 34 |