Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erinnerung gegen Streitwertfestsetzung durch Gericht
Leitsatz (NV)
Gegen einen Beschluß, mit dem der Streitwert durch ein Gericht festgesetzt wird, findet (nur) die Beschwerde statt (§25 Abs. 3 Satz 1 GKG). Einwendungen gegen den Streitwertbeschluß eines Gerichts können demnach im Erinnerungsverfahren nicht erhoben werden. Dies gilt auch, wenn mit der Erinnerung eine unrichtige Sachbehandlung (§8 GKG) bei der Streitwertfestsetzung geltend gemacht wird.
Normenkette
GKG §§ 5, 8, 25 Abs. 2-3
Tatbestand
Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1981 und 1983 erhoben. Das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) hob der Senat durch das am 15. Februar 1996 zugestellte Urteil vom 8. November 1995 V R 64/94 (BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256) auf; die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Zugleich setzte der Senat gemäß §§13, 14 und 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Streitwert auf 386 005 DM fest.
Nachdem die Kostenschuldnerin die Klage mit Schriftsatz vom 24. Februar 1997 zurückgenommen hatte, stellte das FG mit Beschluß vom 26. Februar 1997 das Verfahren ein und legte der Kostenschuldnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Revisionsverfahrens auf. Durch Kostenrechnung vom 5. Juni 1997 KostL 925/97 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die von der Kostenschuldnerin zu zahlenden Gerichtskosten mit 10 342,50 DM an.
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1997 legte die Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein und beantragte die Herabsetzung des Streitwerts auf 99 065 DM. Im Schriftsatz vom 12. August 1997 stützte sie ihr Begehren auf unrichtige Sachbehandlung i. S. des §8 Abs. 1 Satz 1 GKG und machte geltend, sie habe mit ihrem (ursprünglichen) Klageantrag die Herabsetzung der Umsatzsteuer um 99 065 DM begehrt. Das FG habe in seinem Urteil die angefochtenen Steuer bescheide insgesamt aufgehoben. Es sei unbillig, wenn der Streitwert für das Revisionsverfahren nach der gesamten Steuerschuld bemessen werde.
Entscheidungsgründe
1. Die Erinnerung gegen die Festsetzung von Gerichtskosten durch die Kostenrechnung vom 5. Juni 1997 ist unbegründet.
Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§5 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe. Einwendungen gegen den dem Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert konnten nach dem vor der Neufassung des §25 Abs. 2 und 3 GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 geltenden Recht im Wege der Erinnerung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Streitwert von der Kostenstelle selbst errechnet worden war. Der von der Kostenschuldnerin beanstandete Streitwert ist jedoch vom Senat festgesetzt worden, was nach der in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des §25 Abs. 2 GKG von Amts wegen zu geschehen hatte.
Gegen einen Beschluß, mit dem der Streitwert durch ein Gericht festgesetzt wird, findet (nur) die Beschwerde statt (§25 Abs. 3 Satz 1 GKG). Einwendungen gegen den Streitwertbeschluß eines Gerichts können demnach im Erinnerungsverfahren nicht erhoben werden (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Gerichtskostengesetz, §5 Rdnr. 25; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., §5 GKG, Rdnr. 19).
Dies gilt auch, wenn die Erinnerung, was zulässig ist, auf unrichtige Sachbehandlung gemäß §8 GKG gestützt wird. Die im Erinnerungsverfahren geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung kann nicht mit Fehlern bei der Festsetzung des Streitwerts durch ein Gericht begründet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Oktober 1995 XI E 1/95, BFH/NV 1996, 575).
2. Soweit in den Ausführungen der Kostenschuldnerin eine Anregung zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gemäß §25 Abs. 2 Satz 2 GKG enthalten ist, kann der Senat dem nicht entsprechen. Die Änderung ist gemäß Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Da der zum Urteil gewordene Gerichtsbescheid des Senats mit Ablauf von einem Monat nach Zustellung (15. Februar 1996) rechtskräftig geworden ist, war die Frist des §25 Abs. 2 Satz 3 GKG bei Einlegung der Erinnerung abgelaufen.
3. Eine Umdeutung der Erinnerung der Kostenschuldnerin in eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß (§25 Abs. 3 Satz 1 GKG) braucht nicht erwogen zu werden. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat (§25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§5 Abs. 6 GKG).
Fundstellen