Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Klage auf Aufhebung einer Einspruchsentscheidung
Leitsatz (NV)
Der Streitwert einer Klage, mit der die Aufhebung einer Einspruchsentscheidung begehrt wird, bemisst sich nach dem Unterschied zwischen der zuletzt festgesetzten Steuer und der im Einspruchsverfahren begehrten Steuerfestsetzung.
Normenkette
GKG § 3 Abs. 3, § 66
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in 1992 als "Z-GmbH" gegründet und im Jahr 2003 in "X-GmbH" umbenannt wurde. Schon seit 1989 hatte unter dem Namen "X-GmbH" eine andere GmbH (X-GmbH II) bestanden, die im März 1999 in "Y-GmbH" umbenannt und mit Wirkung zum 1. Januar 1999 auf die Z-GmbH verschmolzen worden war. Die X-GmbH II war im Jahr 1997 zur Körperschaftsteuer 1995 (Streitjahr) veranlagt worden und hatte gegen den Steuerbescheid (nachfolgend: "Erstbescheid") Einspruch eingelegt; das Einspruchsverfahren hatte zunächst geruht.
Rz. 2
Im Jahr 2000 erließ das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt (FA) eine Einspruchsentscheidung, in der die Einspruchsführerin mit "Y-GmbH" bezeichnet war. Diese Entscheidung griff die Z-GmbH mit einer Klage an. Während des Klageverfahrens erging am 23. August 2001 ein Änderungsbescheid, der dem Klagebegehren aber nicht in vollem Umfang abhalf. Dieser Änderungsbescheid wurde bestandskräftig.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 beantragte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Y-GmbH, die Einspruchsentscheidung und den Änderungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung trug sie vor, dass beide Verwaltungsakte nichtig seien. Das FA lehnte den Antrag ab. Die deshalb erhobene Klage hatte keinen Erfolg; die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 I B 88/08, BFH/NV 2009, 184).
Rz. 4
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Gerichtskosten fest und legte der Kostenberechnung einen Streitwert von 80 203 € zu Grunde. Diesen Betrag errechnete sie als Differenz zwischen der im Änderungsbescheid vom 23. August 2001 festgesetzten Steuer und derjenigen, deren Festsetzung mit dem Einspruch gegen den Erstbescheid begehrt worden war. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin, die eine Festsetzung der Kosten nach Maßgabe eines Streitwerts von 1 000 € begehrt.
Rz. 5
Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der angefochtene Kostenansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 7
1. Die Höhe festzusetzender Gerichtskosten bestimmt sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach richten sich die Gebühren, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Im Rahmen einer Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten (§ 66 GKG) kann auch die Bemessung des Streitwerts zur Überprüfung des Gerichts gestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. April 2008 I E 2/08, BFH/NV 2008, 1496; vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 129, m.w.N.).
Rz. 8
2. Der im Streitfall zu beurteilende Kostenansatz hält dieser Überprüfung Stand. Er beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren die Aufhebung der in 2000 erlassenen Einspruchsentscheidung und des ihr nachfolgenden Änderungsbescheids begehrt hatte und dass bei einem Erfolg dieses Begehrens erneut über den Einspruch gegen den Steuerbescheid aus dem Jahr 1997 hätte entschieden werden müssen. Der Sache nach strebte die Klägerin mithin eine solche Entscheidung über ihren Einspruch an. Daher ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich ihr Interesse am Erfolg des Ausgangsverfahrens --und mithin der Streitwert-- nach dem Unterschied zwischen der zuletzt festgesetzten Steuer einerseits und der im Einspruchsverfahren begehrten Steuerfestsetzung andererseits bemisst. Die insoweit zu berücksichtigenden Beträge hat die Kostenstelle den Akten entnommen; insoweit sowie im Hinblick auf die übrigen Elemente des Kostenansatzes erhebt die Klägerin keine Einwendungen. Angesichts dessen erweist sich der Kostenansatz als zutreffend.
Rz. 9
3. Dem steht die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1989 I R 217-218/85, BFH/NV 1991, 471) nicht entgegen. Nach dieser Rechtsprechung ist zwar der Streitwert eines Verfahrens, in dem die Feststellung der Nichtigkeit eines Änderungsbescheids begehrt wird, grundsätzlich nach der Differenz zwischen der Steuerfestsetzung im Erstbescheid und derjenigen im Änderungsbescheid zu bemessen. Das gilt aber nur für den Regelfall, in dem der Kläger mit einem Angriff gegen den Änderungsbescheid nur die Herabsetzung der Steuer im Rahmen des Änderungsbetrags erreichen will; es gilt nicht, wenn das Interesse des Klägers im Einzelfall auf eine Minderung der Steuer über den Änderungsbetrag hinaus gerichtet ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1991, 471, 472). Um einen solchen Sachverhalt geht es im Streitfall, in dem deshalb der Streitwert nach dem konkreten Änderungsinteresse der Klägerin zu bemessen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 2306886 |
BFH/NV 2010, 903 |