Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnauswirkung des schenkweisen Erlasses einer Rentenverpflichtung

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob im Falle des schenkweisen Erlasses einer Rentenforderung die entsprechende Verbindlichkeit gewinneutral auszubuchen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung; in dieser Hinsicht gilt nichts anderes als beim schenkweisen Verzicht auf jedwede andere Forderung (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518; vom 24. April 1986 IV R 31/85, BFH/NV 1987, 635, unter 1.; vom 12. April 1989 I R 41/85, BFHE 156, 481, BStBl II 1989, 612).

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Frage, ob im Falle des schenkweisen Erlasses einer Rentenverpflichtung diese gewinneutral auszubuchen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Antwort ergibt sich ohne weiteres bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Bei einem Verzicht auf Rentenansprüche kann nichts anderes gelten als bei einem schenkweisen Verzicht auf jedwede andere Forderung: Erlangt ein Schuldner aufgrund des Erlasses einer betrieblichen Schuld "eine in der Privatsphäre liegende Vermögensmehrung", so ist die Ausbuchung der entsprechenden Schuld insoweit eine Einlage i.S. des §4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die den Gewinn nicht erhöhen darf (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518). Diese Entscheidung bezieht sich auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 8. Januar 1936 VI A 908/35 (RStBl 1936, 416), das einen privaten Vorgang annimmt im Falle einer "Schenkung im steuerrechtlichen Sinne"; diese erfordere als freigebige Zuwendung neben der sachlichen Bereicherung des Empfängers auch die persönliche Bereicherungsabsicht des Gebers. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des RFH vor allem dann erfüllt, "wenn die Zuwendung ausschließlich aus verwandtschaftlichen Rücksichten erfolgt ist" (vgl. auch BFH- Urteil vom 24. April 1986 IV R 31/85, BFH/NV 1987, 635, unter 1.). Das BFH- Urteil vom 12. April 1989 I R 41/85 (BFHE 156, 481, BStBl II 1989, 612), das sich gleichfalls mit einer "aus Schenkungsgründen" erlassenen Verbindlichkeit befaßt, bestätigt, daß eine Einlage gegeben ist, wenn ein Gläubiger "aus Gründen, die durch eine persönliche Beziehung zum Schuldner ausgelöst sind, auf eine Forderung verzichtet, die für den Schuldner eine betriebliche Verbindlichkeit darstellt".

2. Eine Abweichung i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht dargelegt. Das BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 64/89 (BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358), auf das sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beziehen, betrifft den gewinnerhöhenden Fortfall einer Rentenverpflichtung, zu welchem ausgeführt wird, er sei "mit einem schenkweisen Erlaß der Rentenverpflichtung nicht zu vergleichen". Eine rechtliche Aussage zur Behandlung eines Verzichts aus privaten Gründen und zu den Voraussetzungen, unter welchen der Wegfall einer betrieblichen Verbindlichkeit durch eine Einlage zu korrigieren ist, enthält das Urteil in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358 nicht. Auch ist das FG fallbezogen davon ausgegangen, daß vorliegend die konkrete Motivation der verzichtenden Gläubiger eine Gewinnerhöhung infolge Wegfalls der betrieblichen Verpflichtung nicht ausschließt.

3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154330

BFH/NV 1999, 171

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