Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nicht dargelegt (vgl. §115 Abs. 3 Satz 3 FGO), wenn der Beschwerdeführer -- ohne eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene, im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend zu bezeichnen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 61 f.) -- mit seiner NZB lediglich geltend macht, die Entscheidung des FG weiche von der in den Richtlinien veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung ab. Hieraus ergibt sich noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sondern nur, daß die angefochtene Entscheidung nach Meinung des Beschwerdeführers materiell- rechtlich fehlerhaft ist (BFH-Beschlüsse vom 11. März 1992 II B 119/91, BFH/NV 1993, 172, und vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, unter 2.).

2. Die Rüge, das FG habe die in der NZB genannte Rechtsprechung des BFH im Streitfall fehlerhaft angewandt, eröffnet nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (z. B. BFH- Beschluß vom 18. April 1995 VIII B 38/94, BFH/NV 1995, 1000).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3

 

Fundstellen

Haufe-Index 67453

BFH/NV 1998, 1114

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