Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Entscheidung des FG über die Zulassung der Revision
Leitsatz (NV)
1. Das FG befindet über die Zulassung der Revision im Klageverfahren durch eine prozessuale, in der Streitsache neutrale Nebenentscheidung.
2. Hat das FG weder im Tenor noch in den Gründen seines Urteils über die Zulassung der Revision entschieden, so ist davon auszugehen, daß es sie nicht zugelassen hat.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hatte mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) zum Teil Erfolg. . . . Das Urteil enthält keine ausdrückliche Erklärung, daß die Revision zugelassen werde. Die als Teil des Urteils von den mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichnete Rechtsmittelbelehrung lautete unter der Überschrift ,,Revision" in Absatz 1 wie folgt:
,,Gegen das Urteil steht den Beteiligten nach § 115 Abs. 1 FGO die Revision an den Bundesfinanzhof zu,
a) wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel der in § 116 FGO bezeichneten Art gerügt wird oder
b) wenn das Finanzgericht oder der Bundesfinanzhof auf eine Nichtzulassungsbeschwerde . . . die Revision zuläßt."
Der im Vordruck der Rechtsmittelbelehrung für die Revision vorgesehene Satz ,,a) wenn der Wert des Streitgegenstandes der Revision 10 000 Deutsche Mark übersteigt oder" ist durchgestrichen. Absatz 3 der Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:
,,Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundes- oder Landesrecht beruhe (§ 118 Abs. 1 FGO, § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, § 3 Abs. 1 Ausführungsgesetz zur FGO). Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 FGO). Im übrigen wird auf §§ 115 bis 127 FGO verwiesen."
Die Klägerin legte gegen das Urteil des FG Revision ein und rügt in der (verspätet eingegangenen) Revisionsbegründungsschrift Verletzung materiellen Rechts, der Grundsätze des Vertrauensschutzes sowie mangelnde Sachaufklärung. Die Klägerin ist der Ansicht, das FG habe die Revision zugelassen, sich mindestens mißverständlich ausgedrückt, so daß von einer Zulassung der Revision ausgegangen werden müsse.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht zulässig und daher zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. . . .
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das FG die Revision nicht zugelassen. Das FG entscheidet über die Zulassung der Revision im Klageverfahren durch eine prozessuale, in der Streitsache neutrale Nebenentscheidung. Diese ist grundsätzlich wegen der erforderlichen Rechtsklarheit in die Urteilsformel aufzunehmen. Indes genügt es, wenn die Zulassung in den Urteilsgründen ausgesprochen wird (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 115 FGO Tz. 72, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH). Die Zulassung der Revision muß verfahrensrechtlich einwandfrei zustande kommen und ist ausdrücklich auszusprechen (Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 73).
a) Das FG hat im Streitfall keine Entscheidung über die Zulassung getroffen. Es ist daher davon auszugehen, daß sie nicht zugelassen wurde. Zwar sollte nach der Auffassung im Schrifttum das FG seine Entscheidung - die die Zulassung der Revision gewährende, ebenso wie die die Zulassung versagende - begründen (Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 74). Daraus, daß sich das FG mit der Frage der Zulassung der Revision nicht auseinandergesetzt hat, kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe diese ausgesprochen. Das ist weder dem Tenor des Urteils noch der Begründung zu entnehmen. Es ergibt sich auch nicht mittelbar aus der Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung, die der im Streitfall anzuwendenden Rechtslage nach dem Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren entspricht, bringt im Absatz 1 des die Revision betreffenden Teils nur die Voraussetzungen, die sich ergeben, wenn die Revision zugelassen ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß sie zugelassen wurde.
b) Die Zulassung ergibt sich auch nicht - wie die Klägerin annimmt - aus Absatz 3 der die Revision betreffenden Rechtsmittelbelehrung. Die Klägerin meint, dieser Teil der Rechtsmittelbelehrung beruhe noch auf der alten Rechtslage, nach der noch eine Streitwertrevision statthaft gewesen sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Die in Absatz 3 der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben gelten auch für die Rechtslage nach der Neufassung des Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG. . . .
Fundstellen
Haufe-Index 414649 |
BFH/NV 1987, 386 |