Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe für eine Verpflichtungsklage
Leitsatz (NV)
Die Klage auf Verpflichtung des Finanzamtes zum Erlaß einer Steuer wegen sachlicher Unbilligkeit bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, wenn gegen den Steuerbescheid kein Einspruch eingelegt worden war, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre.
Normenkette
FGO §§ 142, 102; ZPO § 114; AO 1977 § 227
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit welcher er den Erlaß von Grunderwerbsteuer erstrebt.
FA und OFD haben den Erlaß der bestandskräftig festgesetzten Steuer abgelehnt. Für eine Klage hiergegen hat das FG die Prozeßkostenhilfe verweigert.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat folgt dem FG darin, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO).
Die OFD hat in ihrer Beschwerdeentscheidung ausgeführt, der Steuerbescheid, mit welchem die Steuer festgesetzt wurde, sei nicht eindeutig und offensichtlich falsch. Außerdem sei es dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Auch ein Steuererlaß aus persönlichen Gründen komme nicht in Betracht. Die Steuerschuld sei aus einem Grundstücksverkaufserlös gezahlt worden. Ein Erlaß der Steuer würde im wesentlichen anderen Gläubigern zugute kommen, ohne daß die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefestigt werden könnte. Diese Existenz sei also nicht durch die Steuerzahlung gefährdet worden.
Das FG ist in dem angefochtenen Beschluß zu dem Ergebnis gekommen, bei der durch § 114 ZPO gebotenen summarischen Betrachtung sei ein Ermessensverstoß i. S. von § 102 FGO der Finanzbehörden bei der Ablehnung des Erlaßantrages nicht zu erkennen.
Die Beschwerde gibt dem Senat keinen Anlaß, diese Entscheidung des FG zu korrigieren. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß im Erlaßverfahren nach § 227 AO 1977 eine bestandskräftige Steuerfestsetzung nur dann überprüft werden darf, wenn sie offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (Urteil vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611). Im vorliegenden Fall scheitert diese sachliche Überprüfung schon daran, daß der Antragsteller gegen den Steuerbescheid Einspruch hätte einlegen können, falls er die Steuerfestsetzung für falsch hielt.
Fundstellen
Haufe-Index 423387 |
BFH/NV 1987, 530 |