Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung der Umsätze aus dem Betrieb einer Kunsthalle
Leitsatz (NV)
Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, daß eine von einem privaten Unternehmen betriebene Kunsthalle die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein von einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts betriebenes Museum erfüllt, ist materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG 1980.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt eine Kunsthalle. Sie erklärte in den Streitjahren ausschließlich steuerpflichtige Umsätze und machte u.a. Vorsteuerbeträge aus der Errichtung der Kunsthalle geltend. Auf Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt - FA -) bescheinigte der ...Minister für ... (Minister) dem FA unter dem 31. Mai 1989, daß die Klägerin mit der Unterhaltung der Kunsthalle die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 bezeichneten Museen erfülle. Daraufhin ergingen Steuerbescheide, in denen das FA die Umsätze aus dem Betrieb der Kunsthalle - mit Ausnahme der Umsätze aus sog. Benefizveranstaltungen - als steuerfrei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 1980 behandelte mit der Folge, daß insoweit der Vorsteuerabzug versagt wurde (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980).
Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, nur sie, nicht aber das FA sei berechtigt, einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG 1980 zu stellen. Während des Klageverfahrens hob der Minister seinen Bescheid vom 31. Mai 1989 mangels Zuständigkeit auf. Die zuständige Bezirksregierung lehnte den vom Minister an sie weitergeleiteten Antrag des FA auf Erteilung einer Bescheinigung am 26. Februar 1992 ab, weil die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG 1980 ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt sei, der ohne die - fehlende - Zustimmung der Klägerin nicht ergehen dürfe.
Das Finanzgericht (FG) gab daraufhin der Klage statt. Zur Begründung führte es u.a. aus, der mit der Klage geltend gemachte Vorsteuerabzug, über dessen Höhe kein Streit bestehe, sei nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 vom Abzug ausgeschlossen, weil die für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG 1980 zwingend erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde fehle.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht das FA grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler durch Übergehen eines Beweisantrags geltend.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die vom FA als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob auch das Finanzamt die im Gesetz angesprochene Bescheinigung in Form eines Verwaltungsakts der Bezirksregierung erwirken müsse oder ob das Finanzamt die sachverständige Landesbehörde lediglich im Auskunftswege einschalten müsse, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finazgerichtsordnung (FGO).
a) Soweit die Rechtsfrage darauf gerichtet ist, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG 1980 stets voraussetzt, daß eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde mit dem in der Vorschrift bezeichneten Inhalt vorliegt, besteht kein Klärungsbedarf für ein Revisionsverfahren. Die Frage ist ohne weiteres aufgrund des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung zu bejahen. Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG 1980 ist für die Steuerbefreiung - ohne jede Einschränkung - erforderlich, daß die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß Einrichtungen privater Unternehmer die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts erfüllen. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. April 1988 X R 20/82, BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796 unter 2. a, bb, und vom 3. Mai 1989 V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 189, 815 unter II. 1. b zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980).
b) Soweit dem Vorbringen des FA zu entnehmen sein sollte, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG 1980 ein (mitwirkungsbedürftiger) Verwaltungsakt ist, wäre diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärbar, weil die Steuerfreiheit - wie dargelegt - bereits ohne weiteres wegen Fehlens der erforderlichen Bescheinigung - unabhängig von deren Rechtscharakter - zu versagen ist.
2. Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Ob die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann, beurteilt sich nach der Rechtsansicht des FG (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1988 V B 10/86, BFH/NV 1989, 32). Danach war im Streitfall entscheidend, daß die zuständige Landesbehörde die Erteilung der für die Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG 1980 erforderlichen Bescheinigung abgelehnt hatte. Für das FG bestand daher keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag des FA Beweis durch Vernehmung eines (noch zu benennenden) sachverständigen Vertreters der Bezirksregierung über die Frage zu erheben, ob das (so bezeichnete) Museum der Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 1980 erfüllt.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen