Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertermittlung in Streitigkeiten über Einheitswertfeststellungen

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzlich gebotene pauschale Streitwertermittlung in Streitigkeiten über Einheitswertfeststellungen kommt dann nicht zum Zuge, wenn nur die Zurechnung streitig ist und sich diese nur auf ein Jahr und lediglich bei der Vermögensteuer auswirkt (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Juli 1971 III R 72/70, BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678).

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 115, 155; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zurechnung eines Grundstücks auf den 1. Januar 1973 (Einheitswert: 153 100 DM) auf die Klin. und die Beigeladene je zur Hälfte rechtmäßig ist. Die Klin. ist der Auffassung, das Grundstück sei der Beigeladenen zu diesem Stichtag alleine zuzurechnen.

Das Grundstück stand bis zum Tode der Mutter der Klin. und der Beigeladenen (diese sind Schwestern) im Jahre 1972 in deren Alleineigentum. Nach dem Tode der Mutter - die laut Erbschein von den Schwestern je zur Hälfte beerbt wurde - kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen der Mutter, die entgegen dem Inhalt eines von ihr und ihrem vorverstorbenen Ehemann errichteten gemeinschaftlichen Testaments das Grundstück der Klin. vermacht hatte. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht. Hinsichtlich des Grundstücks wurde in diesem Vergleich die Regelung getroffen, daß dieses unter Übernahme der darauf beruhenden Lasten mit Wirkung ab 1. Januar 1975 in das Alleineigentum der Beigeladenen übergehen sollte. Das FA hatte mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 21. März 1975 das Grundstück zum 1. Januar 1973 den Schwestern je zur Hälfte zugerechnet. Das Einspruchsverfahren der Klin., zu dem ihre Schwester hinzugezogen worden war, und mit dem sie begehrte, das Grundstück zu diesem Stichtag allein der Beigeladenen zuzurechnen, blieb erfolglos. Die ebenfalls auf Änderung des Zurechnungsfortschreibungsbescheids gerichtete Klage, daß die Zurechnung allein auf die Beigeladene vorgenommen wird, hat das FG abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klin. ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt Verlet

zung von § 11 StAnpG bzw. § 39 AO 1977. Zur Zulässigkeit der Revision vertritt sie die Auffassung, die Streitwertgrenze sei deshalb überschritten, weil die Vermögensteuerbelastung der Klin. in den Jahren 1973 und 1974 mehr als 1 000 DM betragen habe. Die Zurechnung habe nur Auswirkungen auf die Vermögensteuer. Das FA ist der Auffassung, die Revision sei unzulässig, weil der Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1973 bereits zum 1. Januar 1974 (Zurechnung des auf den 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerts) abgelöst worden sei. Die vermögensteuerliche Belastung der Klin. habe sich dementsprechend nur auf 1 v. H. von . . . DM belaufen. Später hat das FA unter Hinweis auf den Beschluß des BFH vom 14. März 1975 II B 4/74 (BFHE 115, 304, BStBl II 1975, 548) vorgetragen, es halte an seiner Auffassung bezüglich der Unzulässigkeit der Revision nicht mehr fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG i. V. m. § 115 FGO ist die Revision - soweit sie nicht zugelassen ist - nur zulässig, wenn der Streitwert 1 000 DM übersteigt. Der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision ist gemäß § 155 FGO i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen (BFH-Urteil vom 8. März 1977 VII R 3/76, BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614). Er bestimmt sich grundsätzlich nach dem finanziellen Interesse des Klägers. Dieses ist nach dem Vortrag der Klin. ausschließlich vermögensteuerlich und beläuft sich deshalb auf . . . DM; denn der Zurechnungsfortschreibungsbescheid hatte lediglich Auswirkung auf die Vermögensteuerschuld der Klin. im Jahre 1973, weil er zum 1. Januar 1974 durch einen weiteren Feststellungsbescheid abgelöst worden ist.

Es ist zwar richtig, daß grundsätzlich in Streitigkeiten über Einheitswertfeststellungen der Streitwert pauschal zu ermitteln ist. Das gilt jedoch dann nicht, wenn nur die Zurechnung streitig ist und sich diese nur auf ein Jahr und lediglich bei der Vermögensteuer auswirkt. Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des III. Senats vom 2. Juli 1971 III R 72/70 (BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678) an. Denn in einem solchen Fall sind die regelmäßig für eine Pauschalierung des Streitwerts sprechenden Gründe nicht einschlägig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422929

BFH/NV 1986, 688

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