Entscheidungsstichwort (Thema)
Neue Zuständigkeit für die Entscheidung über Klagen gegen verbindliche Zolltarifauskünfte
Leitsatz (NV)
1. Zur Entscheidung über die Klage gegen eine 1992 erteilte vZTA in der Fassung einer 1993 ergangenen Einspruchsentscheidung ist nicht mehr der BFH, sondern das FG zuständig.
2. Der BFH hat das 1993 bei ihm anhängig gemachte Verfahren über die Klage wegen vZTA an das sachlich und örtlich zuständige FG zu verweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die vZTA selbst noch zur Zeit der Geltung von § 37 Nr. 2 FGO erteilt worden ist.
Normenkette
FGO § 37 Nr. 2 (alt), § 44 Abs. 2, § 70; FGOÄndG Art. 1 Nr. 5, Art. 7 S. 1, Art. 9; GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Gründe
Der Senat ist zur Entscheidung über die - am 15. März 1993 eingegangene - Klage gegen die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) vom 30. Juni 1992 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 1993 (zugestellt am 17. Februar 1993) sachlich nicht zuständig. Die Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Entscheidung über Klagen wegen vZTA ist durch Streichung von § 37 (hier: Nr. 2) der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Wirkung vom 1. Januar 1993 entfallen (Art. 1 Nr. 5, Art. 9 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90). Sie ist hier auch nicht auf Grund der Überleitungsvorschrift in Art. 7 Satz 1 des FGO-Änderungsgesetzes gegeben. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten des FGO-Änderungsgesetzes - 1. Januar 1993 - bekanntgegeben worden ist. Nur in diesem Falle - Bekanntgabe vor dem 1. Januar 1993 - ist die Zuständigkeit des BFH auch weiterhin gegeben. Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor.
Rechtsbehelf im Sinne der Überleitungsvorschrift ist der gerichtliche Rechtsbehelf der 1. Instanz, hier die Klage (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, Vor § 1 Anm. 10). Gegenstand der hier erhobenen Anfechtungsklage ist nicht die - isolierte - vZTA, sondern, da ein Vorverfahren stattgefunden hat, die vZTA in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 44 Abs. 2 FGO). In deren Gestalt liegt die vZTA auch vor, wenn sie im Vorverfahren nicht abgeändert, sondern bestätigt worden ist. Ist nicht allein der ursprüngliche Verwaltungsakt, sondern auch die Einspruchsentscheidung Klagegegenstand, so kommt es für die Anwendung von Art. 7 Satz 1 des FGO-Änderungsgesetzes auf die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an (in gleichem Sinne in bezug auf Beschwerdeentscheidungen Beschluß des Finanzgerichts - FG - Bremen vom 2. März 1993 2 93 027 K 4, Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 393). Sie ist nach dem 1. Januar 1993 erfolgt.
Da die sachliche Zuständigkeit (FGO Erster Teil Abschnitt V Unterabschnitt 2, in dem sich auch § 37 FGO befand) fehlt, ist, jedenfalls im Hinblick darauf, daß die vZTA noch 1992 bekanntgegeben worden ist, § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Eine Klageabweisung scheidet aus (vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, a.a.O., Anh. § 33 Anm. 15). Vielmehr ist, nachdem die Beteiligten gehört worden sind, der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige FG zu verweisen. Sachlich und örtlich zuständig ist - als Gericht für besondere Sachfragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FGO) - das FG Düsseldorf (§ 1 Abs. 3 des FGO-Ausführungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 1966, GVBl 1966, 23).
Fundstellen
Haufe-Index 423284 |
BFH/NV 1994, 810 |