Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verletzung rechtlichen Gehörs bei unterlassener Terminsverlegung wegen Wechsels des Prozeßbevollmächtigten
Leitsatz (NV)
Ein erheblicher Grund zur Terminsverlegung ist gegeben, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, ein Wechsel des Prozeßbevollmächtigten stattfindet, den der Kläger nicht verschuldet hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist gemeinsam mit ihrer Mutter Rechtsnachfolgerin ihres am 21. Januar 1989 verstorbenen Vaters. Die Mutter war als . . . tätig. Sie ist gemeinsam mit dem Verstorbenen zur Einkommensteuer veranlagt worden.
In der Sache streiten die Beteiligten um den (schätzungsweisen) Ansatz der gewerblichen Einkünfte aus der . . . tätigkeit und - hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Einspruchs - um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Prozeßbevollmächtigter der Klägerin - und ihrer Mutter, die ebenfalls Klage erhoben hatte - war zunächst der Steuerberater Z. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 1991 vor dem Finanzgericht (FG) wurde diesem am 18. Januar 1991 zugestellt. Am 28. Januar 1991 teilte Z dem Gericht mit, daß er die Kläger nicht mehr vertrete und die Ladung an diese weitergeleitet habe. Am 4. Februar 1991 meldete sich Rechtsanwalt A bei dem Senatsvorsitzenden und teilte mit, daß er erst am Vortag ein Mandat von der Mutter der Klägerin erhalten habe; Rechtsanwalt A bat um Aufhebung des Termins. Der Vorsitzende wies den Antrag zurück, da die Mutter bereits nach Entziehung des Mandats - angeblich im Oktober 1990 - einen neuen Prozeßbevollmächtigten hätte bestellen können oder selbst den Termin wahrnehmen könne.
Die Mutter nahm ihre Klage zurück; das Verfahren wurde abgetrennt und eingestellt. Die Klage der Klägerin wurde nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Weder die Klägerin selbst noch ein Prozeßbevollmächtigter nahmen an der mündlichen Verhandlung teil.
Mit der Beschwerde rügt die Klägerin Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie führt aus:
1. Steuerberater Z habe ihr mit Schreiben vom 28. Januar 1991 mitgeteilt, daß er sie nicht mehr vertrete. Sie habe jedoch seit Freitag, dem 25. Januar 1991, im Ausland Urlaub gemacht. Ihr sei es nicht möglich gewesen, einen anderen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen oder ihre Interessen selbst wahrzunehmen.
2. Das Verschulden ihres früheren Beraters brauche sie sich nicht zurechnen zu lassen. Ihr jetziger Prozeßbevollmächtigter habe das Gericht am 4. Februar 1991 über ihre urlaubsbedingte Abwesenheit informiert. Auch hätte sie Zeit benötigt, um die notwendigen Atteste über den Zustand ihrer Eltern zu beschaffen.
3. Im Termin hätte sie darstellen können, daß es seinerzeit weder ihrem Vater noch ihrer Mutter krankheitsbedingt möglich gewesen sei, rechtzeitig Einspruch einzulegen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) trägt vor:
Die Klägerin sei rechtzeitig geladen worden. Das Verschulden ihres früheren Prozeßbevollmächtigten müsse sie sich anrechnen lassen. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz geböten, lägen nicht vor. Selbst wenn ein Verfahrensmangel angenommen würde, wäre dieser nicht rechtserheblich.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig gerügt.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Die Geltendmachung erfordert, daß Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Verfahrensmangel ergeben (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Anm. 33).
Nach § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208). Ein erheblicher Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, ein Wechsel der Prozeßbevollmächtigten stattfindet, den der Kläger nicht verschuldet hat (BFH-Urteil vom 26. Januar 1977 I R 163/74, BFHE 121, 286, BStBl II 1977, 348).
Im Streitfall hat die Klägerin zu den Gründen der Mandatsniederlegung durch den Steuerberater Z nichts vorgetragen. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin kann daher nicht beurteilt werden, ob sie ein Verschulden an der Mandatsniederlegung und dem damit verbundenen Wechsel der Prozeßbevollmächtigten trifft. Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Fundstellen
Haufe-Index 418346 |
BFH/NV 1992, 679 |