Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rechtsstreit über die umsatzsteuerliche Behandlung des Zuschusses einer Stadtgemeinde an einen Verkehrsverein
Leitsatz (NV)
1. Für die schlüssige Erhebung einer Divergenzrüge ist die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Vorentscheidung des FG erforderlich.
2. Zu den Anforderungen an eine derartige Rüge in einem Fall, in dem ein Verkehrsverein von einer Stadt seinen Finanzfehlbedarf ersetzt bekam und das FG insoweit eine entgeltliche Leistung des Verkehrsvereins verneinte.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Beschwerdegegner und Kläger (Kläger) ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verkehrsverein. Mitglieder sind im wesentlichen Gewerbetreibene und Freiberufler sowie Privatpersonen. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins ist es, die kulturelle, verkehrsmäßige und wirtschaftliche Entwicklung der Stadt A durch seine Tätigkeit und durch Belebung des Gemeinsinns ihrer Bürger und des Fremdenverkehrs zu fördern sowie die Tradition zu pflegen. Bis 1980 hatte die Stadt A, die nicht Mitglied des Klägers ist, diesem alljährlich einen Zuschuß gewährt. Am 6. April 1981 schlossen A und der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 1981 einen Vertrag über die Betreibung von Informationsbüros und Durchführung von Großveranstaltungen. Danach betreibt der Kläger die Informationsbüros im Auftrage der Stadt. Die Stadt übernimmt den Finanzfehlbedarf, der in einem ihr zur Genehmigung vorzulegenden Wirtschaftsplan ausgewiesen wird. In § 6 des Vertrages beauftragte die Stadt den Kläger mit der Organisation von städtischen Großveranstaltungen gegen Vergütung. Auf Grundlage des Vertrages zahlte die Stadt A dem Kläger in den Streitjahren jährlich ... DM. Diese Beträge, die der Kläger in seinen Umsatzsteuererklärungen als steuerfreie Zuschüsse behandelt hatte, unterwarf der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) im Anschluß an eine Betriebsprüfung in den angefochtenen Bescheiden der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es verneinte einen umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch und beurteilte die von der Stadt A aufgrund des Vertrages vom 6. April 1981 geleisteten Geldmittel als Zuschüsse, die der Kläger erhalte, damit er in die Lage versetzt werde, sich zur Erfüllung seines Vereinszwecks zu betätigen.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung macht das FA geltend, das FG sei von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 1987 X R 39/81 (BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471) und vom 20. Februar 1992 V R 107/87 (BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705) abgewichen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des FA hat keinen Erfolg.
1. Die Darlegungen des FA genügen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Bei einer auf den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des BFH gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ist die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Vorentscheidung des FG erforderlich (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 30. April 1991 V B 62/89, BFH/NV 1992, 746; vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744 jeweils m.w.N.).
Das FA hat keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung dargelegt, der mit abstrakten Rechtssätzen aus den angeführten Urteilen des BFH unvereinbar ist. Es hat lediglich vorgetragen, das FG habe die vom BFH aufgestellten Rechtssätze im Einzelfall fehlerhaft angewendet. Das FA wendet sich damit im Kern seiner Begründung gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies bezeichnet noch keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
2. Überdies ist eine Abweichung von den bezeichneten Entscheidungen des BFH auch nicht ersichtlich. Aus den vom FA zutreffend wiedergegebenen Ausführungen in diesen Entscheidungen ergibt sich, daß ein Leistungsaustausch insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten des Leistenden auf den Erhalt der Gegenleistung im Austausch gegen die erbrachte Leistung abzielt, was bei gegenseitigen Verträgen der Fall ist. Hiervon ist auch das FG ausgegangen. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß die Stadt A vor und nach dem Vertrag vom 6. April 1981 in erster Linie zahlte, um den Kläger zu seiner Förderung zu subventionieren.
Fundstellen
Haufe-Index 419270 |
BFH/NV 1994, 261 |