Entscheidungsstichwort (Thema)
Bloße Angriffe gegen FG-Urteil
Leitsatz (NV)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. §115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist nicht hinreichend dargelegt, wenn sich die Ausführungen der Kläger in Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit des finanzgerichtlichen Urteils erschöpfen und sich ihnen nicht entnehmen läßt, weshalb und inwieweit die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen im allgemeinen Interesse liegt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Begründungserfordernisse des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechts sache dargelegt werden. Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Es muß vielmehr dargelegt werden, daß es sich um eine Rechtsfrage handelt, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Dazu muß die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411, jeweils m. w. N.).
Die Beschwerde der Kläger entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Kläger halten die Streitwertermittlung für nicht nachprüfbar und wenden sich im übrigen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Festsetzungsfrist für die Einkom mensteuer 1978 bis 1980 sei abgelaufen; denn insoweit seien keine Steuern verkürzt worden. Die Feststellungsbescheide 1978 bis 1982 seien wegen Bekanntgabemängeln nichtig, könnten für die Einkommensteuerbescheide also keine Bindungswirkung haben. Der freiberufliche Praxiswert sei abzuschreiben. Provisionen in Höhe von 40 000 DM für Auftragsbeschaffung seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich in Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Es läßt sich ihnen nicht entnehmen, weshalb und inwieweit die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen im allgemeinen Interesse liegt.
Divergenz haben die Kläger erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet geltend gemacht.
Die von den Klägern begehrte Berichtigung bzw. Ergänzung des Urteils nach §107 FGO im Hinblick auf die Streitwertermittlung kommt nicht in Betracht, weil kein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit gegeben ist.
Der Senat entscheidet im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66450 |
BFH/NV 1998, 54 |