Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatbestandsberichtigung nur bei entscheidungserheblicher Unrichtigkeit bzw. Unklarheit
Leitsatz (NV)
Eine Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Urteils eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet.
Normenkette
FGO § 108 Abs. 1-2, § 121 S. 1
Gründe
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Erfolg.
1. Es kann offen bleiben, ob der Antrag im Hinblick auf die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) gleichzeitig eingelegte Anhörungsrüge zulässig ist oder ob es auch in diesem Fall bei dem Rechtsgrundsatz verbleibt, dass ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1992 VII S 5-6/92, BFH/NV 1993, 302; vom 23. Oktober 2000 V R 105/98, BFH/NV 2001, 467; vom 8. Mai 2003 IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809).
2. Der Antrag hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Tatbestand des Urteils vom 15. März 2007 II R 5/04 keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten i.S. des § 108 Abs. 1 FGO enthält. Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Urteils eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1997 VI B 130/96, BFH/NV 1997, 427; vom 27. Januar 2000 VII B 42/99, BFH/NV 2000, 1105; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz 3). Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger begehrt mit seinem Berichtigungsantrag --lediglich-- eine ausführlichere Darstellung tatsächlicher Umstände, die nach seiner Rechtsauffassung die Offenkundigkeit des dem Bescheid vom 19. November 1990 anhaftenden Mangels ausschließen. Diese tatsächlichen Umstände sind jedoch nach der vom Senat in seinem Urteil vertretenen Rechtsauffassung unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich und rechtfertigen daher auch keine Tatbestandsberichtigung.
3. Die Entscheidung ergeht nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 2 FGO durch unanfechtbaren Beschluss, an dem nur die Richter mitwirken, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da der Vorsitzende Richter am Bundesfinanzhof … inzwischen in den Ruhestand versetzt wurde, kann er an dem Beschluss nicht mitwirken. Eine Vertretung findet insoweit nicht statt (BFH-Beschluss in BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809).
4. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, weil er noch zu dem abgeschlossenen Revisionsverfahren gehört (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 108 Rz 7, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1818347 |
BFH/NV 2007, 2302 |