Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwert eines zum gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgutes bei schlechter Ertragslage des Unternehmens
Leitsatz (NV)
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Teilwert eines zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgutes bei schlechter Ertragslage des Unternehmens unter die Wiederbeschaffungskosten absinken kann, ist durch die Rechtsprechung geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
BewG § 10; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin unterhält ein Öltanklager. In ihren Vermögensaufstellungen zum 1. Januar 1977 und 1. Januar 1978 gab sie für dieses Lager und die Betriebsgebäude Teilwerte an, die unter den Buchwerten lagen. Sie ging davon aus, daß die Wirtschaftsgüter an den beiden Stichtagen keinen höheren Wert hatten.
Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt (FA) diese Werte nicht an, sondern bewertete die Anlagen mit den Buchwerten.
Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend, als Folge der auf dem Mineralölmarkt im Jahre 1973 eingetretenen Preisexplosion und des damit verbundenen Verbrauchsrückganges habe sie hohe Überkapazitäten gehabt, die es ihr ab 1975 unmöglich gemacht hätten, Gewinne zu erzielen. Entsprechend habe sie von 1975 bis 1979 nachhaltig Verluste erwirtschaftet; nach den Verhältnissen an den Bewertungsstichtagen sei eine Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht absehbar gewesen. Ihre Betriebsvorrichtungen hätten weit unter den Buchwerten liegende tatsächliche Werte gehabt.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Entgegen der Meinung der Klägerin seien die Teilwerte nicht unter die Wiederbeschaffungskosten gesunken. Der Senat folge der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH), daß die Teilwerte von Wirtschaftsgütern nur dann unter die Wiederbeschaffungskosten sinken können, wenn das Unternehmen konkrete Maßnahmen treffe, um den Betrieb so bald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen (Urteil vom 2. März 1973 III R 88/69, BFHE 109, 63, BStBl II 1973, 475). Denn nur dann, wenn der Betrieb stillgelegt oder liquidiert werde oder werden solle, sinke der Wert der Wirtschaftsgüter unter jenen Wert, den sie für einen lebenden Betrieb besitzen. Werde der Betrieb dagegen fortgeführt - sei es durch den bisherigen Inhaber oder einen Erwerber - und bleibe sein Tätigkeitsfeld im wesentlichen unverändert, so behielten die nutzbaren Betriebsvorrichtungen ihren Wert, eine Teilwertminderung sei nicht gerechtfertigt. Im Streitfall sei unumstritten, daß die Klägerin keine Maßnahmen der Betriebsstillegung ergriffen habe.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, welcher das FG nicht abgeholfen hat.
Die Klägerin macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Der III. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 109, 63, BStBl II 1973, 475 die Auffassung vertreten, daß nicht schon eine vorübergehende schlechte Ertragslage zu einem Absinken der Teilwerte unter die Wiederbeschaffungskosten führen könne, sondern daß es sich um eine nach den Verhältnissen vom Stichtag nachhaltige und erhebliche Unrentabilität handeln müsse. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn ein Unternehmen nachhaltig mit Verlusten arbeite und deswegen objektiv nachprüfbare Maßnahmen getroffen habe, den Betrieb sobald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen (Nr. 4 der Urteilsgründe).
Die Klägerin hält eine Überprüfung dieser Rechtsprechung für notwendig. Eine erneute Entscheidung könnte jedoch nicht zu einer Fortentwicklung des Rechts führen (vgl. BFH-Entscheidung vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, 410, BStBl II 1975, 196).
Der jetzt für die Einheitsbewertung zuständige II. Senat hält entgegen der Auffassung von Rössler/Troll (Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 14. Aufl., § 109 BewG Rdnr. 25) daran fest, daß ein unrentables Unternehmen objektiv nachprüfbare Maßnahmen getroffen haben muß, den Betrieb sobald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen. Auf solche objektiv nachprüfbaren Voraussetzungen der Teilwertabschreibung kann im Interesse der Rechtssicherheit nicht verzichtet werden.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß des Großen Senats vom 13. Dezember 1978 GS 1/77, Der Betrieb 1979, 261) hat keinen Einfluß. Hat das betreffende Unternehmen am Bewertungsstichtag keine auf die Liquidation oder Stillegung des Betriebs abzielenden Maßnahmen getroffen, so können nach dem Stichtagsprinzip bei der Einheitsbewertung auch noch nicht die Verpflichtungen aus einem Sozialplan berücksichtigt werden, die als Folge einer solchen Liquidation oder Stillegung auf das Unternehmen zukommen würden.
Fundstellen
Haufe-Index 61651 |
BFH/NV 1989, 435 |