Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die ordnungsgemäßen Begründung einer NZB bei Mehrfachbegründung des FG-Urteils - grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger nicht für sämtliche Begründungen, die die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) jeweils selbständig tragen, einen Zulassungsgrund schlüssig dargetan hat.
Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), daß für den Fall einer Mehrfachbegründung des Urteils für jede Begründungsalternative ein Zulassungsgrund in der von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Form dargelegt werden muß (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842, und vom 6. Oktober 1998 VIII B 6/97, BFH/NV 1999, 349).
Das FG hat im Streitfall seine Entscheidung auf drei rechtliche Überlegungen gestützt, die jede für sich ―sollten sie zutreffend sein― die Klageabweisung rechtfertigen. Es hat dem Kläger die Gemeinnützigkeit versagt, weil er ―was unstreitig gemeinnützigkeitsschädlich wäre― neben steuerbegünstigten Zwecken auch politische Zwecke verfolge (1. Begründungsalternative), Personen unterstütze, die nicht konkret hilfsbedürftig seien (§ 53 der Abgabenordnung ―AO 1977―; 2. Begründungsalternative) und die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers den Satzungsbestimmungen nicht entspreche (§§ 59, 63 AO 1977; 3. Begründungsalternative). Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte vorausgesetzt, daß der Kläger zu jedem der drei genannten Begründungsalternativen formgerecht einen Nichtzulassungsgrund darlegt. Das ist aber nicht der Fall:
1. Soweit der Kläger die Rechtsfrage geklärt wissen möchte, ob er den Kreis der von ihm unterstützten Personen selbständig festlegen dürfe (3. Begründungsalternative) und insoweit die Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt, hätte er konkret auf die Bedeutung dieser Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingehen müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Er hat aber in seinem Beschwerdeschriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein damit begründet, daß ihm aufgrund der Entscheidung des FG die Möglichkeit genommen worden sei, den Kreis der zu unterstützenden Personen selbst zu bestimmen. Damit hat er sein eigenes Interesse an der Gemeinnützigkeit, nicht aber das Allgemeininteresse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage dargetan.
2. Soweit der Kläger ―im Zusammenhang mit der 1. Begründungsalternative― Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rügt, hätte er dartun müssen, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem abstrakten Rechtssatz der bezeichneten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.). Er hätte daher schlüssig darlegen müssen, daß das FG in seinem Urteil einen von den BFH-Entscheidungen (Urteile vom 23. November 1988 I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391; vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Das hat er nicht dargelegt und konnte er nicht darlegen, weil das FG sich in seinem Urteil ausdrücklich auf diese Entscheidungen gestützt hat. Im Grunde rügt der Kläger unrichtige Handhabung der bezeichneten Entscheidungen. Sollte ein derartiger Subsumtionsfehler vorliegen, könnte die Revision gleichwohl nicht zugelassen werden. Im Grunde wäre das Urteil zwar dann unrichtig. Die Unrichtigkeit der Vorentscheidung kann aber aufgrund der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO nicht zur Revisionszulassung führen.
3. Soweit der Kläger sinngemäß Verletzung des § 76 FGO rügt, entsprechen seine Ausführungen ebenfalls nicht den formellen Anforderungen. Abgesehen davon, daß diese Rüge allenfalls zwei der drei Begründungsalternativen betrifft und daher nicht schlüssig dargetan worden ist, daß die Vorentscheidung auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), hätte der Kläger auch konkret die Tatsachen angeben müssen, die den Mangel ergeben und daß er entgegen § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung nicht auf sein Rügerecht verzichtet hat (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 65, 38, m.w.N.). Die Behauptung, das FG habe die im Urteil getroffenen Feststellungen mangels "Erhebungen" nicht treffen dürfen, reicht daher nicht aus.
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen