Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Verfahrens; wiederholende Verfügung
Leitsatz (NV)
In entsprechender Anwendung des § 74 FGO ist das Verfahren auch dann auszusetzen, wenn ein Änderungsbescheid ergangen und ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt worden ist.
Auch eine sog. wiederholende Verfügung ist - jedenfalls im Bereich der Ertragsteuerfestsetzung - ein Änderungsbescheid i.S. des § 68 Satz 1 FGO.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 17.11.1999 - XI B 4/99 (NV); BFH/NV 2000, 586
Fundstellen
Dokument-Index HI1133181 |
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