Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Mit dem Hinweis, daß die vom Finanzgericht herangezogenen Gesichtspunkte keine Rolle spielen, kann in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht geltend gemacht werden.
2. Zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerden werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 121 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründungen nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechen.
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO):
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beschreiben mit ihren Darlegungen, die zu beantwortenden Fragen seien darauf gerichtet, ob und wann Nebenleistungen bei einer an sich vorliegenden Vermietung eines Grundstücks (Zimmervermietung an Prostituierte) dieser Hauptleistung ein gewerbliches Gepräge gäben, lediglich den Rechtsstoff, der bei einer Revision den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. Das reicht jedoch zur Bezeichnung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht aus (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
Die übrigen Ausführungen, nach denen die vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Punkte teils keine Rolle spielten, teils nur übliche Nebenleistungen bei einer Wohnungsvermietung seien, richten sich gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Sie dienen insoweit nicht der Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Divergenz:
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen für die Bezeichnung, daß das finanzgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Es reicht dafür nicht aus, daß lediglich Entscheidungen des BFH mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle angegeben werden. Eine Divergenz wird erst dann i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), wenn darüber hinaus abstrakte Rechtssätze aus den genannten BFH-Entscheidungen in einer die geltend gemachte Abweichung kennzeichnenden Weise gegenübergestellt werden (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Dies ist nicht geschehen.
3. Verfahrensmängel:
Die Beschwerdebegründung enthält keine ordnungsmäßige Rüge eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Es reicht für die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus, daß - wie im Streitfall - geltend gemacht wird, das FG habe das rechtliche Gehör der Kläger verletzt und den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt. Vielmehr muß ein Beschwerdeführer vortragen, was er dargelegt hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1986 III B 71/74, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409) und weshalb dies nach der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG die Entscheidung des FG beeinflußt hätte. Es muß außer der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), welcher Sachverhalt bei weiterer Sachaufklärung ermittelt worden wäre und weshalb die zulässig ermittelten Tatsachen die Entscheidung des FG hätten beeinflussen können (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 24. Mai 1977 IV B 45/76, BFHE 98, 462, BStBl II 1977, 694, 696). Diese Darlegungen haben die Kläger unterlassen. Ihre Beschwerdebegründung beschränkt sich darauf, anzugeben, daß das FG ihr rechtliches Gehör verletzt habe.
Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe von Gründen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen