Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegungspflicht bei Wiederaufnahmeklagen und Gegenvorstellungen
Leitsatz (NV)
1. Sachprüfung und Sachentscheidung eines Wiederaufnahmebegehrens setzen u.a. voraus, daß der Rechtsuchende in sich schlüssig und substantiiert eine Rechtsbeeinträchtigung i.S. der §§ 134 FGO, 578 ff. ZPO dartut. Zur Erfüllung dieser Darlegungspflicht kann eine Ausschlußfrist gesetzt werden.
2. Für die Gegenvorstellung gilt Entsprechendes.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 40 Abs. 2, § 65 Abs. 2 S. 1, §§ 79b, 134; ZPO § 578ff
Tatbestand
Mit Beschluß vom 7. Juli 1993 hat der erkennende Senat - in geschäftsplanmäßiger Besetzung - die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 15. Dezember 1992 (wegen Fristversäumung) als unzulässig verworfen.
Daraufhin wandte sich der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller in deren Namen unter dem 28. August 1993 erneut an den Bundesfinanzhof und begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung trug er vor, das Gericht sei bei Fällung des Beschlusses nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, und rügte die Verletzung des Art. 101 des Grundgesetzes (GG). - Außerdem erhob er Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit. Eine weitere Begründung stellte er zum 30. November 1993 in Aussicht.
Weitere Äußerungen seitens der Antragsteller sind ausgeblieben, obgleich der Senatsvorsitzende hierzu mit Verfügung vom 22. September 1993 eine Ausschlußfrist bis zum 30. November 1993 gesetzt und über die Folgen der Fristversäumnis belehrt hatte.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat von der Gelegenheit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahmeantrag und Gegenvorstellung sind unzulässig. Der Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) setzt stets voraus, daß der Rechtsuchende eine Rechtsbeeinträchtigung geltend macht; d.h. insoweit ist eine gerichtliche Sachprüfung und Sachentscheidung nur erreichbar, wenn er in sich schlüssig und substantiiert dartut, worin die behauptete Rechtsverletzung zu sehen ist (s. speziell zum Wiederaufnahmebegehren: § 134 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 585 der Zivilprozeßordnung - ZPO - und § 40 Abs. 2 FGO; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 134 Rz. 4, allgemein: Rz. 13 vor § 33, jeweils m.w.N.).
Dieser prozessualen Darlegungspflicht sind die Antragsteller trotz ausdrücklicher Anmahnung (§ 134 FGO, § 585 ZPO, § 65 Abs. 2 Satz 1 und § 79b FGO) nicht nachgekommen. Ihr Begehren verdient daher keine nähere Prüfung. - Für die Gegenvorstellung gilt Entsprechendes (vgl. Gräber, a.a.O., Rz. 13 vor § 33, Rz. 26 vor § 115 und § 134 Rz. 1).
Fundstellen
Haufe-Index 419702 |
BFH/NV 1994, 871 |