Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Revisionsverfahren bei Änderungsbescheid aufgrund verspätet geltend gemachter Tatsachen
Leitsatz (NV)
Erklären die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, weil das Finanzamt als Revisionskläger dem klägerischen Begehren durch Änderungsbescheid in vollem Umfang entsprochen hat, so sind die Kosten des gesamten Verfahrens trotz Obsiegens in erster Instanz der Klägerin aufzuerlegen, wenn der Änderungsbescheid auf Tatsachen beruht, die die Klägerin früher hätte geltend machen können und sollen.
Normenkette
FGO § 137 S. 1, § 138 Abs. 2 S. 2; InvZulG 1993 § 5 Abs. 3 Nr. 1
Gründe
Nach Erlass eines entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil geänderten Investitionszulagenbescheides für 1995 haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Danach hat der Senat nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 30. August 1996 I R 15/96, BFH/NV 1997, 195).
Die Kosten des gesamten Verfahrens waren der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aufzuerlegen. Zwar hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) mit dem Änderungsbescheid dem klägerischen Begehren in vollem Umfang entsprochen (vgl. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Jedoch beruht der geänderte Bescheid auf Tatsachen, die die Klägerin früher hätte geltend machen können und sollen (vgl. § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO). Erst bei einer während des Revisionsverfahrens durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass die für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 1993 maßgebende Anzahl der Arbeitnehmer im Streitjahr 1995 ―einschließlich der drei Geschäftsführer― tatsächlich nicht mehr als 250 betragen hat. Hingegen hatte das Finanzgericht abweichend von der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 12/7427 zu Art. 3, S. 24) und den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Auslegung von im Zulagenrecht verwendeten einkommensteuerrechtlichen Begriffen (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619, unter II. 1. b der Gründe) aus Rechtsgründen die Obergrenze von 250 Arbeitnehmern als gewahrt angesehen, weil es die Geschäftsführer der Klägerin nicht als Arbeitnehmer beurteilt hat. Nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung; ferner BFH-Urteil vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255, betreffend einen GmbH-Geschäftsführer; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 19 Rz. 15, "Gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft") sind aber Geschäftsführer auch zulagenrechtlich regelmäßig als Arbeitnehmer zu erfassen.
Fundstellen
Haufe-Index 707123 |
BFH/NV 2002, 670 |