Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachaufklärung bei Zwischenvermietung
Leitsatz (NV)
Nur wenn der Eigentümer-Vermieter erfolglose eigene konkrete Bemühungen für die Vermietung seiner Wohnung an einen Endmieter unter Beweis stellt, braucht das Finanzgericht die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe für die Zwischenvermietung der Wohnung aufzuklären.
Normenkette
AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erstrebt die Zulassung der Revision gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer Zwischenvermietungssache. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf Verfahrensfehler und auf Verletzung von Denkgesetzen.
Die Klägerin vermietete eine im Rahmen eines Bauherrenmodells errichtete Eigentumswohnung an einen gewerblichen Zwischenvermieter (R-GmbH). Dieser vermietete die Wohnung an einen Wohnungsmieter. Die Klägerin machte 1983 den Abzug von ... DM gesondert berechneter Umsatzsteuer aus Rechnungen über Herstellungskosten der Wohnung als Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) versagte diesen Abzug in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1983, weil die gewählte vertragliche Gestaltung gegen § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) verstoße und deshalb eine abzugsschädliche Verwendung der Vorbezüge vorliege (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1980 -). Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des FA und sah den Verzicht der Klägerin auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze (§ 9 UStG 1980) als gegenstandslos an. Es liege, so führte das FG unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, eine als Rechtsmißbrauch zu beurteilende Zwischenvermietung der Wohnung vor.
Entscheidungsgründe
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung
Die Klägerin hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ihre Begründung, die Vorentscheidung weiche von einer tatsächlich geübten länger währenden Verwaltungspraxis ab und verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, kann in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geprüft werden. In dem den Streitfall betreffenden Steuerfestsetzungsverfahren hat die von der als rechtmäßig erkannten Gesetzesauslegung abweichende Praxis der Finanzbehörde zugunsten anderer Steuerpflichtiger keine Bedeutung. Sie verschafft der Klägerin im Steuerfestsetzungsverfahren keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2. Verfahrensfehler
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers durch mangelnde Sachaufklärung. Sie legt dar, daß die vom FG nicht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hätte, daß sie, die Klägerin, als Ehefrau eines Steuerberaters und Treuhänders der Bauherrengemeinschaft sehr genaue Kenntnisse über die Vermietungschancen und Risiken gehabt habe, daß die Vermietungssituation ähnlicher Wohnungsbauobjekte sehr schwierig gewesen, daß bei dem Zwischenvermieter tatsächlich ein Mietausfall entstanden sei und daß ihr der Zwischenvermieter die Arbeit bei der Vermietung erleichtert habe.
Nach dem maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG kann das angefochtene Urteil jedoch auf den gerügten Verfahrensfehlern nicht beruhen. Den vorgetragenen wirtschaftlichen Gründen für die Zwischenvermietung hätte das FG - übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BFH - nachgehen müssen, wenn die Klägerin erfolglose eigene konkrete Vermietungsbemühungen, die auf eine Vermietung der Wohnung an einen Endmieter gerichtet waren, unter Beweis gestellt hätte (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. in dem Beschluß vom 2. Dezember 1991 V B 74/91, BFH/NV 1992, 572). Bloße Renditeerwägungen rechtfertigen eine Zwischenvermietung von Wohnraum nicht. Dies gilt auch für die behauptete Arbeitserleichterung bei der Vermietung nur einer Wohnung (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Januar 1992 V B 170/91, BFH/NV 1992, 702).
3. Denkfehler
Der von der Klägerin geltend gemachte angebliche Denkfehler des FG begründet die Zulassung der Revision nicht, wenn nicht zugleich ein klärbarer Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt oder bezeichnet wird. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin begründet mit dem Hinweis auf den Denkfehler nur die Verletzung materiellen Rechts durch die Vorentscheidung (vgl. zur Verletzung von Denkgesetzen: BFH-Beschluß vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668).
4. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 419102 |
BFH/NV 1994, 423 |