Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert des Streitgegenstands bei Nichtzulassungsbeschwerden
Leitsatz (NV)
1. Als Wert des Streitgegenstands in einem Beschwerdeverfahren, mit dem die Zulassung der Revision angestrebt wird, ist der Betrag anzusetzen, der sich voraussichtlich für das angestrebte Revisionsverfahren ergibt.
2. Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Klage in vollem Umfang abweisendes Urteil des FG, so wird der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nach dem Betrag ermittelt, um den sich nach dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren seine Steuerschuld vermindern sollte.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hatte die Klagen des Klägers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) wegen Einkommensteuervorauszahlung 1979 bis 1981, Einkommensteuer 1979 und 1980 sowie Einkommensteuervorauszahlung 1982 und 1983 mit Urteilen vom 26. November 1984 abgewiesen. Die hiergegen vom Erinnerungsführer erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden verwarf der Senat, nachdem er die Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte, mit Beschluß vom 13. Juni 1985 IV B 20-23/85 als unzulässig; die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 22. Juli 1985 wurden die vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für die Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) von der Kostenstelle des BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 2 514 DM angesetzt. Die Kostenstelle ging dabei von folgenden Streitwerten aus:
Beschwerdeverfahren IV B 20/85 21 872 DM,
Beschwerdeverfahren IV B 21/85 68 474 DM,
Beschwerdeverfahren IV B 22/85 74 522 DM,
Beschwerdeverfahren IV B 23/85 132 450 DM.
Gegen die Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer ,,Beschwerde" erhoben mit der Begründung, die Streitwerte seien zu hoch angesetzt worden.
Der Vertreter der Staatskasse hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der als ,,Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Die Erinnerung ist nicht begründet.
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Da mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens erstrebt wird, ist als Streitwert des Beschwerdeverfahrens der Wert anzusetzen, der sich voraussichtlich für das angestrebte Revisionsverfahren ergibt (BFH-Beschluß vom 12. Januar 1978 IV E 1/77, BFHE 124, 144, BStBl II 1978, 198). Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Klage in vollem Umfang abweisendes Urteil des FG, so wird der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nach dem Betrag ermittelt, um den sich nach dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren seine Steuerschuld vermindern sollte.
Im Streitfall waren in den Klageverfahren vor dem FG folgende Steuerbeträge streitig:
Einkommensteuervorauszahlung 1979 bis 1981 21 872 DM,
Einkommensteuer 1979 68 474 DM,
Einkommensteuer 1980 74 522 DM,
Einkommensteuervorauszahlung 1982 und 1983 132 450 DM.
Diese Beträge sind auch von der Kostenstelle des BFH als Streitwerte für die Nichtzulassungsbeschwerden des Erinnerungsführers angesetzt worden.
Die Einwendungen, die der Erinnerungsführer im Laufe des Erinnerungsverfahrens vorgebracht hat, betreffen die Höhe der den Steuerbescheiden zugrunde gelegten Schätzungen. Für die Ermittlung des Streitwerts sind diese Einwendungen ohne rechtserhebliche Bedeutung.
Das Verfahren über die Erinnerung ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 414520 |
BFH/NV 1988, 588 |