Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen zum gewerblichen Grundstückshandel
Leitsatz (NV)
Gibt es ‐ wie beispielsweise zum gewerblichen Grundstückshandel ‐ bereits zahlreiche Entscheidungen des BFH, ist die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nur dann schlüssig dargelegt, wenn unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung begründet wird, weshalb weiterer und ggf. erneuter Klärungsbedarf besteht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen 13 K 3158/02) |
Gründe
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt, ist u.a. darzutun, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind. Gibt es --wie im Streitfall zum gewerblichen Grundstückshandel-- bereits zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), ist unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 100/01, BFH/NV 2002, 909, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Die nach ihrer Auffassung klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob der Verkauf eines Objekts auch dann dem Grundstückshandel zuzurechnen ist, wenn der Verkaufserlös zum Kauf eines bislang angemieteten, eigengenutzten Objekts verwendet werden soll, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt.
Da sich die mit einem Grundstückskauf verfolgten Absichten regelmäßig nicht zweifelsfrei ermitteln lassen, wird nach der Rechtsprechung die Zuordnung zu einem gewerblichen Grundstückshandel an äußere, objektive Beweisanzeichen geknüpft. Der Kauf und die Veräußerung in engem zeitlichen Zusammenhang von mehr als drei Objekten lässt nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs eine zumindest bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, jeweils m.w.N.). Ist die Veräußerung hingegen eindeutig privat veranlasst, wurde das Haus beispielsweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder vom Steuerpflichtigen selbst langfristig (mehr als fünf Jahre) vermietet (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297), ist das Objekt dem Privatvermögen zuzuordnen. In anderen Fällen deutet die Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von ungefähr fünf Jahren nach Erwerb auf einen Erwerb in bedingter Veräußerungsabsicht und damit auf eine betriebliche Veranlassung hin.
Die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hatte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, und in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133). Gründe für den Verkauf einer Immobilie wie z.B. Finanzierungsschwierigkeiten, unvorhergesehener Finanzbedarf, negative Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt, Trennung von Eheleuten, unvorhergesehene Notsituation hat der BFH dementsprechend als unbeachtlich angesehen (BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, sowie die Nachweise bei Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, 5. Aufl., § 15 Rz. 115). Es ist nicht ersichtlich, dass der von den Klägern vorgetragene Grund --Verwendung des Verkaufserlöses zur Finanzierung des Ankaufs des bislang angemieteten, eigengenutzten Objekts-- grundsätzlich anders zu beurteilen wäre.
2. Soweit die Kläger mit ihrer Beschwerde daneben die Divergenz der Entscheidung des FG vom Senatsurteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133 rügen wollten, haben sie die Abweichung nicht verdeutlicht und keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus beiden Entscheidungen herausgearbeitet und einander gegenübergestellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42). Zudem liegt keine Divergenz der Entscheidung des FG zum Senatsurteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133 vor. Nach dieser Entscheidung rechnet --wie von den Klägern vorgetragen-- zwar das Wohnen im eigenen Haus nach den Wertungen des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich zur ureigenen Privatsphäre und eigengenutzte Wohnobjekte gehören deshalb in aller Regel zum notwendigen Privatvermögen und nicht zum (notwendigen oder gar auch nur gewillkürten) Betriebsvermögen. Im Senatsurteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133 findet sich aber keine Aussage darüber, dass der Verkauf eines vermieteten Objekts dann nicht zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückhandels gehören kann, wenn mit dem Verkaufserlös der Erwerb eines eigengenutzten Hauses finanziert werden soll.
Fundstellen