Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung eines falschen Datums in einem Gerichtsbeschluß
Leitsatz (NV)
Berichtigung eines falschen Datums in einem Gerichtsbeschluß ist auch dann zulässig, wenn dadurch ein Rechtsmittel, das sich auf diese Unrichtigkeit bezieht, nachträglich unbegründet wird
Normenkette
FGO § 108
Verfahrensgang
Tatbestand
Das FG hat durch Beschluß vom 6. April 1984 X S 1/84 PH den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe betreffend Klageverfahren wegen Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1980 und 1981 sowie Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es auf die Gründe seines Beschlusses vom ,,28. 3. 1984" X 46/84 A (L) Bezug genommen. Das Verfahren X 46/84 A (L) betraf die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Änderungsbescheide wegen Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1980 und 1981.
Das FG hat sodann von Amts wegen durch Beschluß vom 17. Mai 1984 X S 1/84 PH den Beschluß vom 6. April 1984 zu gleichem Aktenzeichen wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin geändert, daß im letztgenannten Beschluß auf die Entscheidungsgründe im Beschluß des Senats vom 6. April 1984 in der Aussetzungssache X 46/84 A (L) Bezug genommen wird. In den Gründen hat das FG klargestellt, daß es sich bezüglich des Datums des Beschlusses im Verfahren X 46/84 A (L) geirrt habe. Entgegen den Ausführungen im Beschluß vom 6. April 1984 X S 1/84 PH sei der Beschluß in der Aussetzungssache X 46/84 A (L) nicht am 28. März 1984, sondern am 6. April 1984 ergangen.
Gegen diesen Berichtigungsbeschluß legte der Kläger Beschwerde ein. Er führt hierzu aus:
Die Unrichtigkeit sei erst offenbar geworden durch die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift im Beschwerdeverfahren VI B 123/84. Die Berichtigung könne nicht dazu führen, daß seine Beschwerde VI B 123/84, die er unter anderem auf die Unrichtigkeit im angefochtenen Beschluß vom 6. April 1984 X S 1/84 PH gestützt habe, nunmehr unbegründet geworden sei.
Einen bestimmten Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 107 FGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Dies kann auch von Amts wegen geschehen. Offenbar ist eine Unrichtigkeit in diesem Sinne, wenn der Text eines Beschlusses mit dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar in Widerspruch steht (Tipke/Kurse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 107 FGO Tz. 1). Es muß sich um ein Versehen des Gerichts handeln, das die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausschließt. Dieses Versehen muß offenbar sein, d. h. für alle Beteiligten durchschaubar, erkennbar, eindeutig, augenfällig, handgreiflich, nicht zu bezweifeln sein (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 129 AO 1977 Tz. 2 und 5).
Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall ohne Rechtsverstoß bejaht. Es war für alle durchschaubar, erkennbar, eindeutig und augenfällig, daß das FG in dem Beschluß vom 6. April 1984 X S 1/84 PH den im Aussetzungsverfahren X 46/84 A (L) ergangenen Beschluß mit dem falschen Datum vom 28. März 1984 erwähnt hatte, da in jenem Verfahren nur ein Beschluß unter dem Datum vom 6. April 1984 ergangen ist.
Der Berichtigung des Beschlusses vom 6. April 1984 X S 1/84 PH steht nicht der Umstand entgegen, daß das FG auf diesen Irrtum durch das Beschwerdeschreiben des Klägers zu Aktenzeichen VI B 123/84 aufmerksam geworden ist. Denn das Berichtigungsverfahren nach § 107 FGO ist nicht antrags- und nicht fristgebunden. Es ist daher auch noch nach Einlegung der Beschwerde zulässig (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 107 FGO Tz. 2 Abs. 1). Einer Berichtigung durch das FG steht auch nicht der Umstand entgegen, daß hierdurch ggf. ein Rechtsmittel, das sich auf diese Unrichtigkeit stützt, nachträglich unbegründet werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 414061 |
BFH/NV 1986, 167 |