Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; keine Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist durch Verweisung auf von dem Beschwerdeführer selbst gefertigte Schriftsätze

 

Leitsatz (NV)

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Darlegung, inwieweit die Entscheidung des Streitfalls von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt oder auf einer verfassungsrechtlich zweifelhaften Rechtsnorm beruht.

2. Der Prozessbevollmächtigte wahrt die Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch die Verweisung in der Beschwerdeschrift auf die vom Vertretenen im Einspruchs- und Klageverfahren selbst gefertigten Schriftsätze.

 

Normenkette

FGO §§ 62a, 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen 12 K 87/02)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1496790

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