Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerschuldner; Unternehmer
Leitsatz (NV)
Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 19
Tatbestand
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) meldete am 7. April 1992 bei der Gemeinde L eine Ausbeinertätigkeit als Gewerbebetrieb an. Dem Beklagten (Finanzamt -- FA --) teilte er die Eröffnung seines Unternehmens auf einem von ihm unterschriebenen Betriebseröffnungsfragebogen mit und gab für das zweite und dritte Quartal 1992 Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Zum 30. April 1993 stellte er den Gewerbebetrieb wieder ein.
Da der Kläger trotz Aufforderung keine Umsatzsteuerjahreserklärung 1992 und 1993 abgab, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen nach den in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Umsätzen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Darauf hat der Kläger Klage erhoben, die noch beim Finanzgericht (FG) anhängig ist. Die Klage hat er damit begründet, er sei kein Unternehmer. Aufgrund seines jugendlichen Alters, seiner weit unterdurchschnittlichen Auffassungsgabe und seiner schwachen körperlichen Konstitution sei er zur Ausübung der Tätigkeit eines Ausbeiners gar nicht in der Lage gewesen. Er habe infolge äußerster Unbedarftheit und jugendlichen Leichtsinns dem ehemaligen Kostgänger seines Elternhauses, Herrn V, gestattet, seinen (des Klägers) Namen für geschäftliche Vorgänge zu verwenden. Hiervon habe dieser offensichtlich Gebrauch gemacht.
Das FG hat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg biete.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß des FG aufzuheben und ihm PKH zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag des Klägers auf PKH zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß §142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO), wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64). Daran fehlt es im Streitfall.
Das FG hat zutreffend ausgeführt, daß nach den vorliegenden Unterlagen der Kläger als Unternehmer nach außen aufgetreten ist. Dies ergibt sich aus der Gewerbeanmeldung gegenüber der Gemeinde L, aus der Abgabe des Fragebogens zur Betriebseröffnung und der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem FA sowie aus der Eröffnung und Führung eines Kontos bei einer Bank, von dem aus die Steuerzahlungen an die Finanzkasse geleistet worden sind. Das Klagevorbringen des Klägers ist dagegen pauschal und wird nicht durch präsente Beweismittel gestützt. Das gilt insbesondere für den Hinweis auf "einen gewissen Herrn V", zu dessen Person, Anschrift und Tätigkeit keine näheren Angaben gemacht werden. Der Kläger ist ferner nicht dem Vortrag des FA entgegengetreten, er habe bei der Firma X in seinem Namen Zahlungen für Ausbeinertätigkeiten erhalten. Er hat sich schließlich auch nicht mit der ablehnenden Begründung des FG auseinandergesetzt.
Fundstellen