Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zulassungsfreie Revision wegen Ablehnung eines Vertagungsantrages; keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung
Leitsatz (NV)
1. Die behauptete rechtswidrige Ablehnung eines Vertagungsantrages beinhaltet allenfalls den mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Verfahrensmangel (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 119 Nr. 3 FGO). Sie eröffnet nicht die zulassungsfreie Revision wegen mangelnder Vertretung nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluß vom 16. September 1991 IX R 43/91, BFH/NV 1992, 187).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen einer nach Darstellung des Klägers unverschuldeten Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948).
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 56
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da sie weder vom Finanzgericht (FG) noch vom Bundesfinanzhof (BFH) auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Die Beschwerde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
Die Voraussetzungen einer nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulassungsfreien Revision sind nicht gegeben. Mit ihrem Rechtsmittel macht die Klägerin geltend, das FG habe zu Unrecht den Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten abgelehnt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Sache ruhen zu lassen. Eine etwaige rechtswidrige Ablehnung eines solchen Antrags stellt jedoch keinen Mangel in der Vertretung eines Beteiligten i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 16. September 1991 IX R 43/91, BFH/NV 1992, 187). Die erhobene Rüge beinhaltet allenfalls die Behauptung, das FG habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO) verletzt. Ein solcher Verfahrensverstoß kann -- bei einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Darlegung des Zulassungsgrundes -- nur gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffenden Verfahren berücksichtigt werden (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1993 I B 141--143/92, BFH/NV 1993, 676, und vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382).
Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der nach ihrer Darstellung unverschuldeten Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948).
Fundstellen
Haufe-Index 420698 |
BFH/NV 1995, 913 |