Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz und grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Eine Divergenz zu dem Urteil des BFH vom 8. April 1992 X R 213/87, BFH/NV 1993, 406 liegt nicht vor, wenn das Finanzamt rügt, der BFH stelle für das Merkmal der Annahme in der Änderungsvorschrift nach § 174 Abs. 3 AO nur auf den erkennenden äußeren Ablauf der Steuerfestsetzung, hin gegen nicht auf Motive, Verschulden oder sonstige Begleitumstände ab, obwohl der BFH mit diesen Ausführungen ersichtlich das Merkmal der Erkennbarkeit anspricht.
2. Ebensowenig weicht das angefochtene Urteil, soweit es für das Merkmal der Annahme eine Dokumentation der maßgebenden Vorstellungen und Motive in den Akten des Finanzamtes verlangt, von der zitierten, das Merkmal der Erkennbarkeit betreffenden Rechtsprechung des BFH ab.
Normenkette
AO 1977 § 174 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die (möglicherweise bereits unzulässige) Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich des Merkmals "Annahme" in der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) überhaupt eine ordnungsgemäße Divergenzrüge durch Gegenüberstellung zweier tragender abstrakter Rechtssätze erhoben worden ist (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, ständige Rechtsprechung). Jedenfalls betreffen die aus der Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 8. April 1992 X R 213/87, BFH/NV 1993, 406, 408) zitierten Ausführungen, wonach § 174 Abs. 3 AO 1977 nur auf den erkennbaren äußeren Ablauf der Steuerfestsetzung, nicht hingegen auf Motive, Verschulden oder sonstige Begleitumstände abstelle, ersichtlich nicht dieses, sondern das Merkmal der Erkennbarkeit (vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 174 AO 1977 Rz. 11 b).
Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, das Finanzgericht (FG) habe in dem angefochtenen Urteil auch für das Merkmal der Erkennbarkeit eine Dokumentation der maßgebenden Vorstellungen und Motive in den Akten des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt) verlangt und weiche damit von der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1984 III R 75/81, BFHE 143, 110, BStBl II 1985, 283; vom 1. August 1984 V R 67/82, BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788, und vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832) ab.
Die diesbezüglichen Ausführungen des FG beziehen sich ausschließlich auf das Merkmal der Annahme. Hinsichtlich der Erkennbarkeit würdigt das FG vielmehr den gesamten äußeren Sachverhaltsablauf entsprechend der zitierten Rechtsprechung, soweit er für die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) bzw. deren Prozeßvertreter erkennbar geworden ist.
Hinsichtlich des für die Erkennbarkeit maßgebenden Zeitpunkts stellt das FG keinen von BFH/NV 1993, 406, 408 abweichenden abstrakten Rechtssatz auf. Insbesondere würdigt es auch das Schreiben vom 2. Februar 1990.
2. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung; BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676). Es fehlen jegliche Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit unter Einbeziehung der in der Rechtsprechung und im Fachschrifttum vertretenen Auffassungen.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 423457 |
BFH/NV 1996, 193 |