Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren. Bindung des BFH an Darstellung des Klageantrags im FG-Urteil
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich bei der Anfechtung einer gesonderten Gewinnfeststellung nach der letztlich streitigen Einkommensteuer. Folgewirkungen bei anderen Steuern, können nicht in den Streitwert einbezogen werden.
2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich grundsätzlich nach dem Revisionsantrag. Für die Zulässigkeit der Revision kann aber der sich daraus ergebende Betrag nicht höher sein als der Wert der Beschwer des Revisionsklägers durch das FG-Urteil; eine unzulässige Klageerweiterung kann im Revisionsverfahren nicht zu einer zulässigen Streitwertrevision führen.
3. An die anders als in den Schriftsätzen des Klägers lautende Wiedergabe des Klageantrags im Tatbestand eines im schriftlichen Verfahren ergangenen FG-Urteils ist der BFH nicht gebunden, da der Tatbestand keine Beweiskraft entfaltet.
Normenkette
FGO §§ 155, 115 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 105 Abs. 3; ZPO §§ 3, 314
Nachgehend
Tatbestand
Bei der Ermittlung ihres Gewinns aus Gewerbebetrieb zog die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das Streitjahr 1978 Personalkosten aus einem Arbeitsverhältnis mit ihrem Ehemann ab, und zwar eine am 27.Dezember 1978 auf das Konto des Ehemanns geleistete Lohnzahlung von … DM sowie drei Zahlungen für eine betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) in Höhe von insgesamt … DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte nach einer Außenprüfung das Arbeitsverhältnis nicht an, weil sich ein fremder Arbeitnehmer mit einer einmaligen Lohnzahlung am Jahresende nicht zufrieden geben würde und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht ernsthaft durchgeführt worden sei. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung ab. Es ging davon aus, daß eine Lohnzahlung am Jahresende bei fremden Arbeitnehmern unüblich sei.
Mit der gleichzeitig neben der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegten Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und in Änderung der angefochtenen Entscheidungen des FA den festgestellten Gewinn um … DM herabzusetzen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, wenn der Wert des Streitgegenstands 10 000 DM übersteigt oder wenn die Revision zugelassen worden ist (§ 115 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung –FGO– i.V.m. Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs –BFHEntlG–). Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn einer der in § 116 Abs.1 FGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird.
Bei der Anfechtung einer gesonderten Gewinnfeststellung bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands nach der letztlich streitigen Einkommensteuer. Folgewirkungen, die sich bei anderen Steuern, wie z.B. der Kirchensteuer oder Gewerbesteuer, ergeben, können nicht in den Streitwert einbezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.November 1960 IV 62/60 U, BFHE 72, 251, BStBl III 1961, 95; BFH-Beschlüsse vom 30.März 1978 IV R 207/74, BFHE 124, 422, BStBl II 1978, 347; vom 28.September 1967 IV R 60/67, BFHE 90, 277, BStBl II 1968, 62). Dabei richtet sich zwar der Streitwert im Revisionsverfahren grundsätzlich nach dem Revisionsantrag. Für die Zulässigkeit der Revision kann aber der sich daraus ergebende Betrag nicht höher als der Wert der Beschwer des Revisionsklägers durch das FG-Urteil sein; insbesondere kann eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung nicht zu einer zulässigen Streitwertrevision führen (vgl. BFH-Beschluß vom 10.August 1978 IV R 12/78, BFHE 126, 3, BStBl II 1979, 27).
Danach ist im Streitfall die Revision nicht statthaft. Die Wertgrenze für eine Streitwertrevision ist nicht erreicht, weil sich schon für das Klageverfahren ein Streitwert unter 10 000 DM ergibt.
Der Revision ist zwar einzuräumen, daß sich die Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses nach dem Inhalt des Außenprüfungsberichts mit … DM (Privatentnahmen) zuzüglich … DM (Kürzung der Pensionsrückstellung) und damit insgesamt in Höhe von … DM auf den festgestellten Gewinn ausgewirkt hat und nicht wie vom FG angenommen mit … DM. Auf die Beseitigung dieser Gewinnerhöhung richtete sich unter Berücksichtigung des Akteninhalts auch das Klagebegehren, obwohl die Klägerin im Klageschriftsatz die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt hatte (§ 96 Abs.1 Satz 2 FGO). An die anders lautende Wiedergabe des Klageantrags im Tatbestand des im schriftlichen Verfahren ergangenen FG-Urteils ist der Senat nicht gebunden (BFH-Urteil vom 1.Dezember 1982 I R 75/82, BFHE 137, 212, BStBl II 1983, 227).
Dem Betrag von … DM sind aber als unmittelbare einkommensteuerrechtliche Folge der beantragten Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses wie im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid Einkünfte des zusammenveranlagten Ehemanns aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM gegenzurechnen. Dagegen kann die von der Revision auf … DM bezifferte Auswirkung bei der Gewerbesteuer –wie erwähnt– als nur mittelbare Folge nicht berücksichtigt werden. Eine Gewerbesteuerrückstellung, deren Auflösung mit der beantragten Gewinnminderung zu verrechnen wäre, wurde für die vom Außenprüfer vorgenommene Gewinnerhöhung nicht angesetzt.
Damit würde sich bei einem Erfolg der Klage der Gesamtbetrag der Einkünfte gegenüber dem im Anschluß an die Außenprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1978 vom 27.Juni 1980 um … vermindern. In dieser Höhe ist die Klägerin auch durch das klageabweisende Urteil des FG beschwert. Der auf eine weitergehende Gewinnherabsetzung von … DM lautende Revisionsantrag (Hauptantrag) muß für die Berechnung der Streitwertgrenze aus den genannten Gründen unberücksichtigt bleiben. Der Betrag von … DM ergibt aber eine Minderung der Einkommensteuer um nur … DM.
Eine Zulassung der Revision ist nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen des § 116 FGO für eine zulassungsfreie Revision sind nicht erfüllt.
Fundstellen