Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Empfängers

 

Leitsatz (NV)

Für eine öffentliche Zustellung nach § 15 Abs. 1 Buchst. a des Verwaltungszustellungsgesetzes ist entscheidend, ob der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. Auskünfte der Einwohnermeldebehörden sagen über den wirklichen Aufenthaltsort u. U. nichts aus.

 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 2; VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschlüssen vom 17. April 1984 Anträge des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen; in gleicher Weise hatte es (am selben Tage) einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.

Alle drei Beschlüsse wurden - wegen unbekannten Aufenthalts des Antragstellers - öffentlich zugestellt; die betreffende Benachrichtigung wurde am 21. Mai 1984 ausgehängt und am 13. Juni 1984 wieder abgenommen. Das FG sandte dem Antragsteller auf dessen Betreiben am 25. März 1985 jedoch erneut Ablichtungen der genannten Beschlüsse zu.

Der Antragsteller hat gegen die Beschlüsse am 27. März 1985 persönlich ,,alle Rechtsmittel" eingelegt. Das FG sah das betreffende Schreiben als Beschwerde an, der es jedoch nicht abhalf.

Die Geschäftsstelle des Senats versuchte, dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juli 1985 - gerichtet an ,,Herrn A. A., . . . in W." - die Aktenzeichen der Beschwerdeverfahren mitzuteilen. Der diese Schreiben enthaltende Briefumschlag kam jedoch mit dem postalischen Vermerk ,,Verweigert durch (Frau) B. A." zurück. Weiter ist auf dem Briefumschlag handschriftlich festgehalten, ,,Herr A. A. hatte hier bis heute keine Postanschrift". Darunter befindet sich folgender Stempelabdruck: ,,. . . (Frau) B. A. . . ., W., Tel. . . .". Nach einer Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Stadt W. vom 20. Dezember 1984 an das FG war die Anmeldung des Antragstellers unter der Anschrift . . . in W. von Amts wegen (gemäß § 21 des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen) erfolgt. Der Antragsteller hat auf der Beschwerdeschrift vom 27. März 1985 als Absenderanschrift ,,. . . W., postlagernd Postamt 1" angegeben.

 

Entscheidungsgründe

Der BFH hat die Beschwerden im Hinblick darauf, daß sie vom Antragsteller persönlich eingelegt worden waren, bereits wegen Fehlens einer Prozeßhandlungsvoraussetzung als unzulässig verworfen. Im übrigen hat er (abschließend) noch ausgeführt:

Die Entscheidung des Senats ist dem Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, da der tatsächliche Aufenthaltsort des Antragstellers unbekannt ist (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Buchst. a des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -).

Die Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt W. (zur Zwangsanmeldung) sagt über den wirklichen Aufenthaltsort des Antragstellers nichts aus. Der Rücklauf der Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 1. Juli 1985 bestätigt diese Annahme noch.

Der Senat hält es für zweckmäßig, dem Antragsteller einen Abdruck der Entscheidung mittels einfachen Briefs ,,postlagernd" an das Postamt 1 in . . . W. zuzusenden (§ 15 Abs. 4 VwZG analog).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422911

BFH/NV 1985, 94

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