Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Rückgewähr einer vGA
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 und einer Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ausschließt, ist nach dem BFH-Urteil vom 29. Mai 1996 I R 118/93 (BFHE 180, 405) nicht mehr klärungsbedürftig.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3; GmbHG §§ 30-31; KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanz gerichtsordnung -- FGO --) begehrt. Im übrigen, soweit die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt wird, ist sie unbegründet. Das Rechtsmittel war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Divergenzrüge ist nicht in der zulässigen Form erhoben worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Für eine verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Divergenzrüge ist notwendig, daß der Beschwerdeführer voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze des Bundesfinanzhofs (BFH) einerseits und des Finanzgerichts (FG) andererseits darlegt (s. BFH-Beschluß vom 22. November 1995 I B 42/95, BFH/NV 1996, 483, m. w. N.). Das hat die Klägerin nicht getan. Sie hat auch eingeräumt, daß das BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 6/94 (BFHE 175, 412) die vom FG entschiedene Rechtsfrage nicht betrifft.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Beteiligten streiten in dem die Körperschaftsteuerveranlagung 1983 betreffenden Verfahren über die Rechtsfrage, ob ein am 31. Dezember 1983 bestehender und in der Handelsbilanz zu aktivierender Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Annahme einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1977) und einer Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KSTG 1977 ausschließt.
Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß ein Anspruch auf Rückgewähr von vGA -- unabhängig von seiner Rechtsgrundlage -- steuerrechtlich den Charakter einer Einlageforderung hat, die gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1977 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Gewinn im steuerrechtlichen Sinne nicht erhöhen darf (vgl. Urteile vom 29. April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733; vom 13. September 1989 I R 41/86, BFHE 158, 338, BStBl II 1989, 1029). Daraus folgt, daß auch der Rückgewährungsanspruch nach §§ 30, 31 GmbHG die Annahme weder einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 noch einer anderen Auschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ausschließt. Die Klägerin hat zwar unter Hinweis auf die hiergegen im Schrifttum vorgetragenen Argumente Gesichtspunkte dargelegt, die eine erneute Entscheidung durch den BFH erforderlich machen könnten. Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage ist gleichwohl zu verneinen. Der erkennende Senat hat inzwischen mit Urteil vom 29. Mai 1996 I R 118/93 (BFHE 180, 405) seine Rechtsprechung bestätigt und dabei sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte erwogen. Danach ist eine einheitliche Behandlung der schuldrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Rückgewähransprüche als Einlagen i. S. des § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG schon deshalb geboten, weil sich ein Rückgewährungsanspruch auf verschiedene Zivilrechtsgrundlagen gleichzeitig stützen kann; für die Einlagen ist auch der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG durchbrochen (vgl. § 5 Abs. 6 EStG). Wegen der Einzelheiten wird auf das erwähnte Urteil verwiesen.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423679 |
BFH/NV 1997, 151 |