Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Antrag auf PKH für Beschwerde gegen Versagung der PKH bei rechtskräftiger Abweisung der Klage in der Hauptsache
Leitsatz (NV)
Der Antrag auf Gewährung von PKH für die Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG ist zurückzuweisen, wenn die zugehörige Hauptsache wegen der Rechtskraft des FG-Urteils nicht an den BFH gelangen kann.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies durch Urteil vom 14. Februar 1991 die Klage des Antragstellers ab. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 7. März 1991 zugestellt. Der Antragsteller hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt.
Das FG lehnte den am 27. August 1991 beim FG eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe (PKH) mit Beschluß vom 30. August 1991 als unzulässig ab, weil der Antrag nach rechtskräftigem Abschluß der Instanz gestellt worden sei.
Gegen den Beschluß über die Versagung von PKH legte der Antragsteller persönlich Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom heutigen Tage die Beschwerde als unzulässig verworfen, da der Antragsteller sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs angeführten Berufsgruppen hat vertreten lassen.
Zugleich mit der Einlegung der Beschwerde beantragte der Antragsteller die Gewährung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter neben weiteren Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antragsteller kann PKH bereits deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 129 Abs. 1 FGO kann die Beschwerde nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Vorentscheidung eingelegt werden. Diese Frist ist verstrichen. Die vom Antragsteller persönlich erhobene, unzulässige Beschwerde vermochte die Frist nicht zu wahren. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Selbst wenn dem Antragsteller wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, könnte die beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung der PKH aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Nach § 142 FGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen ablehnende Entscheidungen über die PKH die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Daraus folgt, daß die Beschwerde in einer PKH-Sache nicht an eine Instanz gerichtet werden kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600; vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838; vom 17. Dezember 1985 VII B 117/85, BFH/NV 1986, 488, und vom 9. Februar 1988 VII B 144/87, BFH/NV 1988, 663).
Dies wäre hier der Fall. Die zugehörige Hauptsache kann wegen der Rechtskraft des FG-Urteils nicht an den BFH gelangen.
Fundstellen
Haufe-Index 423096 |
BFH/NV 1992, 407 |