Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Nutzung eines betrieblichen Kfz durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (NV)
- Die Beurteilung, dass die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist, gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (keine verdeckte Gewinnausschüttung).
- Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt werden.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.10.2001; Aktenzeichen 6 K 217/98) |
Gründe
Der Senat lässt offen, ob in der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (siehe § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin angesprochene Rechtsfrage, ob die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer als geldwerter Vorteil im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu werten oder die Vorteilsgewährung in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Zulassungserfordernis s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 FGO, Rz. 27 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zu behandeln (s. aus jüngerer Zeit: Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370). Diese Beurteilung gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (s. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, vgl. ferner BFH-Urteil vom 6. November 2001 VI R 54/00, BFHE 197, 148, BStBl II 2002, 164).
Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot wie im Streitfall weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BFHE 91, 410, BStBl II 1968, 361). Im Übrigen ist die Tatsachenwürdigung, mit der die Vorinstanz das Vorliegen einer privaten Nutzung bejaht hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 1113507 |
BFH/NV 2004, 488 |