Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und des Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO n.F.
Leitsatz (NV)
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ‐ abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit ‐ schlüssig darlegen. Dies erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2. FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dies gilt für den vorliegenden Streitfall, in dem es um die steuerrechtliche Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen geht, in besonderem Maße, weil die Grundsätze (Leitlinien) über deren steuerliche Anerkennung durch eine umfangreiche Kasuistik höchstrichterlich geklärt sind und im Übrigen die steuerrechtliche Würdigung solcher Verträge weitgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt und auf tatsächlichem Gebiet liegt. Dieselben Grundsätze gelten auch für die Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO n.F.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es liegen weder die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO n.F.―) noch die des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO n.F.) vor.
a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die strengere Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen in den sog. Umwandlungsfällen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1988 III R 234/84, BFH/NV 1988, 628, betreffend Umwandlung von Pachtzinsansprüchen in eine Darlehensforderung, und vom 24. Januar 1990 X R 152/87, BFH/NV 1990, 695, betreffend Umwandlung von Gehaltsansprüchen in eine Darlehensforderung) entsprechend der vom Finanzgericht (FG) vertretenen Auffassung auch dann anzuwenden ist, wenn ―wie im Streitfall― ein "einmaliges Verkehrsgeschäft" (Kaufvertrag) abgeschlossen worden ist. Diese Frage sei vom BFH, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden und ―über den Streitfall hinaus― für eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte von Bedeutung. Ihre Klärung durch den BFH sei auch zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO n.F. geboten.
Entgegen der Auffassung des FG sei der hier zu beurteilende Sachverhalt mit den "Umwandlungsfällen" (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 628, und in BFH/NV 1990, 695) nicht vergleichbar. Er ähnele vielmehr dem Fall, der dem BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) zugrunde liege.
b) Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ―im Folgenden: FGO n.F.―.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ―abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit― schlüssig darlegen. Dies erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 2001, 312, 315, m.w.N.). Dies gilt für den vorliegenden Streitfall, in dem es um die steuerrechtliche Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen geht, in besonderem Maße, weil die Grundsätze (Leitlinien) über deren steuerliche Anerkennung durch eine umfangreiche Kasuistik höchstrichterlich geklärt sind und im Übrigen die steuerrechtliche Würdigung solcher Verträge weitgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt und auf tatsächlichem Gebiet liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. November 1998 VIII B 27/98, BFH/NV 1999, 613).
Dieselben Grundsätze gelten auch für die Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO n.F. (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38 i.V.m. Rz. 32).
bb) Nach diesen Maßstäben hätten die Kläger substantiiert darlegen müssen, welche ―ggf. in der Rechtsprechung und Literatur erhobenen― gewichtigen Einwände gegen die vom FG vertretene Auffassung bestünden, dass auf den streitigen Sachverhalt die von der unter 1. a zitierten BFH-Rechtsprechung zu den sog. Umwandlungsfällen entwickelten Rechtsgrundsätze anwendbar seien. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als für die vom FG vorgenommene Einordnung des streitigen Sachverhalts als "Umwandlungsfall" nicht nur spricht, dass die Vertragsparteien den Kaufpreisanspruch in eine Darlehensforderung "umgewandelt" haben, sondern darüber hinaus auch ―im Voraus― vereinbart haben, dass die pro rata temporis entstehenden Zinsansprüche im Wege der Novation (Schuldumschaffung) zu Bestandteilen der Darlehensforderung werden sollten.
2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO n.F.) ist die Revisionszulassung nicht gerechtfertigt.
a) Eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils vom BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 109/91 (BFH/NV 1993, 590) ist nicht erkennbar.
aa) Die Kläger verweisen auf die Ausführungen in dem zuvor zitierten BFH-Urteil, wonach eine Vereinbarung, in welcher in Hinsicht auf die Darlehensrückzahlung lediglich (ausdrücklich oder schlüssig) auf die Regelung des § 609 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Bezug genommen werde, dann den steuerlichen Anforderungen genüge, wenn sich unabhängig von den Rückzahlungsvereinbarungen aus den Gesamtumständen des Falles eindeutig und zweifelsfrei ergebe, dass ein Darlehen ernstlich vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen durchgeführt werde. Lediglich für die "Umwandlungsfälle" sei am Erfordernis konkreter Rückzahlungsvereinbarungen festzuhalten.
Demgegenüber habe das FG den vorliegenden Sachverhalt wie einen "Umwandlungsfall" behandelt. Indessen liege dem Streitfall ein ernstlich vereinbarter und tatsächlich durchgeführter Vertrag zugrunde, der nach der bisherigen Rechtsprechung nicht wie ein "Umwandlungsfall" zu beurteilen sei.
bb) Aus dieser Gegenüberstellung der von den Klägern bezeichneten Rechtssätze ergibt sich, dass das FG von dem zitierten BFH-Urteil nicht abgewichen ist. Wie die Kläger selbst zutreffend ausführen, hat der BFH dort hervorgehoben, dass für die sog. Umwandlungsfälle "am Erfordernis konkreter Rückzahlungsvereinbarungen festzuhalten" sei (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 590, unter I. 4. a der Gründe). Dem ist das FG gefolgt.
Die Rüge der Kläger richtet sich im Kern ausschließlich dagegen, dass das FG den zu beurteilenden Sachverhalt als "Umwandlungsfall" eingestuft hat. Allein das Vorbringen, das FG habe in seiner Entscheidung einen vom BFH aufgestellten abstrakten Rechtssatz ―ohne dessen Richtigkeit in Frage zu stellen― falsch auf den konkreten Streitfall angewendet, also einen Subsumtionsfehler begangen, reicht indessen für die schlüssige Rüge eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO n.F. nicht aus (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42, m.w.N.).
b) Dasselbe gilt für die behauptete Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, und vom 22. Januar 1991 VIII R 321/83 (BFH/NV 1991, 667).
aa) Die Kläger machen geltend, die Ansicht des FG, die fehlende Vereinbarung über die regelmäßige Auszahlung der Zinsen entspreche nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen, weiche von den zitierten BFH-Urteilen ab. Dort habe der BFH entschieden, dass über die steuerrechtliche Anerkennung "eines solchen Darlehens" (meint offensichtlich: eines Darlehens außerhalb der sog. Umwandlungsfälle) zwischen nahen Angehörigen im Wesentlichen nur aufgrund der tatsächlichen Durchführung befunden werden könne.
Hingegen habe das FG seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, "für die Anerkennung des Darlehens unter volljährigen, wirtschaftlich unabhängigen Verwandten sei es erforderlich, dass die Zinsen tatsächlich ausgezahlt (würden)".
bb) Die von den Klägern gerügte Abweichung liegt nicht vor. In dem vermeintlichen Divergenzurteil in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838 (839 rechte Spalte, 3. Abs. ff.) hat der IX. Senat des BFH ausdrücklich klargestellt, dass er mit seiner Entscheidung die für die sog. Umwandlungsfälle entwickelten strengen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von (Darlehens-) Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht "antasten" wolle (vgl. auch das einen "Umwandlungsfall" betreffende Urteil des IX. Senats des BFH vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).
In Wahrheit richtet sich die Kritik der Kläger denn auch hier ―im Stil einer Revisionsbegründung― allein dagegen, dass das FG fälschlich einen "Umwandlungsfall" angenommen und damit einen Subsumtionsfehler begangen habe. Darin liegt indessen keine Rüge einer Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42), die eine Zulassung der Revision wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten könnte (siehe schon oben 2. a bb).
Zu Unrecht meinen die Kläger, dass der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1991, 667 ausschließlich darauf abgestellt habe, "ob die Vertragsparteien das tatsächlich durchgeführt (hätten), was sie vereinbart (hätten)". Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass das "Vereinbarte … nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen (müsse), was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Rechtsverhältnisses üblicherweise vereinbaren und durchführen würden".
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 726098 |
BFH/NV 2002, 803 |