Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde durch Steuerberatungsgesellschaft; unstatt hafte Beschwerde des vollmachtlosen Vertreters gegen Auferlegung der Kosten; greifbare Gesetzeswidrigkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Eine von einer Steuerberatungsgesellschaft, einer GmbH, im eigenen Namen eingelegte Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG.

2. Die Beschwerde des vollmachtlosen Vertreters gegen die Kostenentscheidung des FG, mit dem ihm die Kosten auferlegt werden, ist unstatthaft.

3. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit liegt nicht vor, wenn das FG die Kostenaufer legung damit begründet, daß die Erteilung einer Prozeßvollmacht durch den Konkursverwalter im Verfahren betr. die gesonderte und einheitliche Feststellung unbeachtlich ist.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3-4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Durch Beschluß vom 11. Juli 1994 wies das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide 1983 bis 1987 zurück und legte der Vertreterin, der Beschwerdeführerin, mangels Vorlage einer Prozeßvollmacht die Kosten des Verfahrens auf.

Mit Schreiben vom 4. August 1994 hat die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben, und zwar mit der Begründung, sie habe bereits vor Monaten die Vertretung an die Rechtsanwaltspraxis ... abgegeben. Ihr sei auch keine Ausschlußfrist zur Vorlage der Vollmacht gesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 23. August 1994 hat die Beschwerdeführerin eine von der Klägerin auf sie am 17. August 1994 ausgestellte Prozeßvollmacht vorgelegt, ebenso mit Schriftsatz vom 22. August 1994 die Rechtsanwälte ... in der Klagesache eine vom selben Tage datierende Prozeßvollmacht der Klägerin.

Der Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde. Diesen Anforderungen genügt die eingelegte Beschwerde nicht. Denn die Beschwerdeführerin selbst, eine GmbH und nicht etwa einer ihrer Gesellschafter für sie, hat die Beschwerde eingelegt. Das ergibt sich daraus, daß die Beschwerdeschrift im Kopfbogen die GmbH angibt, die Beschwerdeschrift in der sog. Wir-Form gehalten und der Unterschrift des zeichnungsberechtigten Geschäftsführers der GmbH wiederum die Bezeichnung der GmbH vorangestellt ist (vgl. z. B. BFH- Beschlüsse vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109, und vom 1. Juni 1994 II B 34/94, BFH/NV 1995, 144).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. August 1994 -- beim FG eingegangen am 24. August 1994 -- noch eine auf sie ausgestellte Prozeßvollmacht der Klägerin vorgelegt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bereits abgelaufen, weil der Beschluß des FG bereits am 25. Juli 1994 bekanntgegeben worden war.

Im übrigen ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 FGO unstatthaft, weil sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet. Das gilt auch für den Fall, daß sich der Prozeßvertreter gegen die Kostenentscheidung deshalb wendet, weil das FG ihm -- wie hier -- die Kosten des Verfahrens als vollmachtlosen Vertreter auferlegt hat (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 13. Februar 1985 VII B 23/84, BFH/NV 1987, 315). Dem steht auch nicht entgegen, daß die Beschwerdeführerin durch die Auferlegung der Kosten an sich beschwert ist. Denn da hier auch die Entscheidung in der Hauptsache, nämlich über die Aussetzung der Vollziehung, gemäß § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft ist, ist auch die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar (§ 145 Abs. 1 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. August 1986 VI B 85/86, BFH/NV 1987, 182, und vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre die Beschwerde entgegen § 128 Abs. 4 FGO auch dann nicht statthaft, wenn die Kostenentscheidung inhaltlich falsch wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1987 V B 120/86, BFH/NV 1987, 259). Im übrigen liegt auch eine sog. greifbare Gesetzeswidrigkeit schon deshalb nicht vor, weil das FG seine Entscheidung darauf gestützt hat, daß eine Prozeßvollmacht des Konkursverwalters für das Verfahren über die angefochtenen Feststellungsbescheide unbeachtlich sei, weil dieser insoweit keine Vertretungsmacht habe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420645

BFH/NV 1995, 1006

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