Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht selbständiger Handelsvertreter
Leitsatz (NV)
Die Heranziehung der selbständigen Handelsvertreter zur GewSt ist weder im Vergleich mit den im Angestelltenverhältnis beschäftigten Vertretern noch mit den freien Berufen gleichheitswidrig.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargetan (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Eine durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt dann, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat. In diesem Fall hat die Beschwerde allerdings in der Begründung substantiiert darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser (schon entschiedenen) Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist. Dazu ist es erforderlich, daß der Kläger ausgehend von der Entscheidung des BFH im einzelnen in der Beschwerdeschrift konkret darlegt, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage in welcher Entscheidung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur vorgetragen werden, die der BFH bisher noch nicht geprüft hat (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m. w. N., ständige Rechtsprechung).
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125) verstößt die Heranziehung der selbständigen Handelsvertreter zur Gewerbesteuer weder im Vergleich mit den im Angestelltenverhältnis beschäftigten Vertretern noch mit den in § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführten freien Berufen gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Einkünfte eines selbständigen Handelsvertreters zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (z. B. BFH-Urteil vom 6. September 1995 XI R 91/94, BFH/NV 1996, 135; zur Kritik s. Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 3. Aufl. 1994, § 1 Rz. 19). Wie der BFH bereits mit Urteil vom 26. Oktober 1977 I R 110/76 (BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137, m. w. N.) entschieden hat, weist ferner die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters keine Besonderheiten auf, die nicht auch bei einem gewerblich tätigen Handelsvertreter vorliegen können. Eine abweichende Beurteilung ist daher nicht gerechtfertigt.
Mit den tragenden Gründen dieser jahrzehntelangen Rechtsprechung, insbesondere auch mit den von der Rechtsprechung als tragfähig angesehenen Differenzierungskriterien i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG, setzt sich die Beschwerde indes nicht auseinander. Der Kläger wendet sich lediglich in der Art einer Revisionsbegründung gegen das Urteil des FG, ohne konkret auf die Klärungsbedürftigkeit der von ihm herausgestellten Rechtsfrage, ob die Heranziehung der selbständigen Handelsvertreter zur Gewerbesteuer gleichheitswidrig ist, einzugehen. Die zur Stützung seines Rechtsstandpunktes vorgetragenen Argumente hat das BVerfG im übrigen in dem Beschluß in BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125 abgehandelt und für nicht begründet befunden.
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstellen
Haufe-Index 422191 |
BFH/NV 1997, 802 |