Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Ablehnung nicht beschwerdefähig
Leitsatz (NV)
1. Die Ablehnung der PKH durch das FG ist nach § 128 Abs. 2 FGO nicht beschwerdefähig.
2. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für Beschwerden wegen Versagung der PKH.
Normenkette
Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (Beschluss vom 03.02.2006; Aktenzeichen 5 S 1929/05) |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 62a FGO vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine zur Steuerberatung befugte Person vertreten lassen muss; das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für Beschwerden wegen Versagung der PKH (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 5. November 2005 V S 17/05, juris-dok Nr. STRE200551872).
Fundstellen
Dokument-Index HI1507160 |
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