Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksame Einlegung der Revision
Leitsatz (NV)
Zur wirksamen Einlegung einer Revision.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1 S. 1, § 125
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --), hatte den Kläger und Revisionskläger (Kläger), einen Rechtsanwalt, zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses an Amtsstelle aufgefordert, weil Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolglos verlaufen waren. Das FA wies die Einwendungen des Klägers gegen die Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zurück. Die Beschwerde dagegen blieb erfolglos.
Gegen das die Klage abweisende Urteil legte der Kläger Revision ein, ohne diese zu begründen. Später legte der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil Nichtzulassungsbeschwerde ein und führte darin aus, die Revision sei versehentlich statt der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Die von ihm beauftragte Bürokraft habe entgegen seiner Anweisung die bereits von ihm unterschriebene "Revision" nicht vernichtet und sie statt der Nichtzulassungsbeschwerde abgesandt.
Entscheidungsgründe
Die vom Kläger eingelegte Revision ist unzulässig.
Der Kläger hat die Revision wirksam eingelegt. Es ist unbeachtlich, daß sie angeblich entgegen seiner Anweisung zum Finanzgericht (FG) gelangt ist. Mit der Unterschrift durch den Kläger, der sich als Rechtsanwalt im Streitfall selbst vertreten konnte, ist die "Revision" existent und mit ihrem Eingang beim FG wirksam eingelegt worden (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Denn es ist dem Kläger zuzurechnen, daß die Revision seine Einflußsphäre verlassen hat und an das FG gelangt ist. Der Kläger hätte verhindern können und müssen, daß die bereits unterschriebene Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde verwechselt wird, indem er die Revisionsschrift entweder vernichtete oder sie deutlich als ungültig kennzeichnete. Etwaige Willensmängel sind bei Prozeßhandlungen unbeachtlich (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., Vor § 128 Rz. 21; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 33 Rz. 17 m. w. N.). Liegen im Falle der Revision Willensmängel vor, so kommt nur eine Rücknahme der Revision in Betracht (§ 125 FGO), die der Kläger nicht erklärt hat.
Die Revision ist, wenn -- wie hier -- die Voraussetzungen des § 116 FGO nicht vorliegen, nur statthaft, wenn das FG oder -- auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung -- der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis, so ist die Revision unzulässig.
Fundstellen