Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in einer Kraftfahrzeugsteuersache.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2; KraftStG 1979 § 17

 

Tatbestand

Der Antragsteller beantragte bei dem Finanzamt - FA - für das Halten seines Wohnwagens Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1583, BStBl I 1984, 14, 21). Das FA setzte durch Bescheid vom 8. August 1984 Kraftfahrzeugsteuer mit der Begründung fest, die beantragte Steuerbefreiung - § 3 a Abs. 1 KraftStG 1979 - könne nicht gewährt werden; die Steuer sei aber gemäß § 3 a Abs. 2 KraftStG 1979 in Höhe von nur 50 v.H. festzusetzen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) begründete die Abweisung der Klage damit, der Antragsteller, der wegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Schwerbehinderter, laut amtlichem Ausweis mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. sowie einer Gehbehinderung (Merkzeichen ,,G"), anerkannt ist, erfülle nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung - für laut amtlichem Ausweis hilflose, blinde oder außergewöhnlich gehbehinderte Schwerbehinderte (Merkzeichen ,,H", ,,Bl" oder ,,a G") -, sondern nur die der Steuerermäßigung. Auch die Voraussetzungen der Sonderregelung für bestimmte Behinderte (§ 17 KraftStG 1979 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1984), die ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert gelten, lägen nicht vor, weil der Antragsteller weder behauptet noch nachgewiesen habe, daß ihm im maßgebenden Zeitpunkt - 1. Juni 1979 - aufgrund früheren Kraftfahrzeugsteuerrechts Kraftfahrzeugsteuer als Schwerbeschädigtem im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (Schwerkriegsbeschädigung) erlassen gewesen sei, sich vielmehr aus den Unterlagen ergebe, daß er auch früher als lediglich allgemein körperbehindert anerkannt gewesen sei. Auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anerkennung als Schwerkriegsbeschädigter oder der Eintragung des Merkmals ,,a G" in den Schwerbehindertenausweis und auf die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang gestellten Anträge könne es nicht ankommen. Diese Prüfung obliege allein dem Versorgungsamt oder dem Sozialgericht.

Revision gegen dieses Urteil ließ das FG nicht zur.

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils legte der Antragsteller selbst - nicht durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten - ,,Beschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde" mit dem Antrag ein, ihm für ,,Revisionsbeschwerde" Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte der Antragsteller an, das FG habe verkannt, daß es selbst zu beurteilen gehabt habe, ob eine Schwerkriegsbehinderung vorliege; in dieser Fehlbeurteilung und der Nichtberücksichtigung von Tatsachen und Beweisen liege ein schwerer Verfahrensmangel.

 

Entscheidungsgründe

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht entsprochen werden.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; dem Antrag ist eine vordruckgebundene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Im Streitfall liegen - ohne Berücksichtigung der fehlenden Erklärung - die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht vor, weil der Antragsteller nicht zulässig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einlegen kann, seine Rechtsverteidigung mithin keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ergibt sich zwar nicht bereits daraus, daß die Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) inzwischen verstrichen ist, denn es genügt, wenn eine arme Partei innerhalb dieser Frist - wie hier geschehen - Prozeßkostenhilfe beantragt; ihr wäre bei deren Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch aussichtslos, weil ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Die Gründe für die Zulassung der Revision sind im Gesetz (§ 115 Abs. 2 FGO) abschließend aufgeführt. Die Antragsbegründung gibt keinen Anhalt für die Annahme, daß einer dieser Gründe vorliege. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem das Urteil des FG beruhen kann.

Für die vom Antragsteller begehrte Steuerbefreiung nach § 3 a Abs. 1 KraftStG 1979 kam es - ohne Berücksichtigung der Sonderregelung (§ 17 KraftStG 1979) - nur auf bestimmte versorgungsamtliche Ausweise an, von denen keiner dem Antragsteller erteilt worden ist. Für die Anwendung der Sonderregelung war nicht nur eine nach dem früher geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht erhebliche Schwerkriegsbeschädigung erforderlich, sondern auch die Feststellung, daß aufgrund einer solchen Kriegsbeschädigung Kraftfahrzeugsteuer schon früher, am 1. Juni 1979, erlassen gewesen war. An dieser Feststellung fehlt es im Streitfalle, so daß das Begehren des Antragstellers selbst dann keinen Erfolg haben könnte, wenn das FG von einer entsprechenden Schwerkriegsbeschädigung des Antragstellers ausgegangen wäre. Die Nichtberücksichtigung von Tatsachen oder Beweismitteln im Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Schwerkriegsbeschädigung vermag danach einen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann, nicht zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414109

BFH/NV 1986, 484

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