Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer Kostenentscheidung
Leitsatz (NV)
Die Anfechtung einer Kostenentscheidung durch den Prozeßbevollmächtigten ist nicht statthaft. Die nach Ablauf einer Ausschlußfrist nachträglich vorgelegte Prozeßvollmacht ändert daran nichts.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 3, § 128 Abs. 4
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) stellte das Verfahren wegen Umsatzsteuer für 1987 und 1988 gegen den Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) durch Beschluß vom 16. Januar 1997 ein (§72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nachdem die Klagerücknahme erklärt worden war. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, dem Beschwerdeführer zu 2. (Prozeßbevollmächtigter), nach §136 Abs. 2 FGO auferlegt, weil dieser trotz einer entsprechenden Aufforderung des FG keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt hatte. Das FG belehrte die Beteiligten, die Kostenentscheidung sei unanfechtbar (§128 Abs. 4 FGO).
Am 11. Februar 1997 legten der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter Beschwerde gegen den Beschluß des FG ein. Zur Begründung führten sie aus, daß der Kläger die Klage zurückgenommen habe und daß die von ihm dem Bevollmächtigten erteilte, dem FG vorgelegte, fotokopierte Prozeßvollmacht "ausgereicht haben müßte". Dem Beschwerdeschreiben fügte er die Prozeßvollmacht zunächst in Fernkopie, nach Belehrung durch das FG im Original bei.
Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter beantragen, "den angefochtenen Beschluß aufzuheben".
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Der Senat entnimmt der Begründung, daß sich die Beschwerden lediglich gegen die Entscheidung über die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auferlegten Verfahrenskosten richten und daß nicht die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht wird (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Dezember 1996 IX B 109/96, BFH/NV 1997, 306, m. w. N.).
b) Die Beschwerden sind unzulässig.
Die Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluß ist nicht statthaft (§128 Abs. 4 Satz 1 FGO, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §128 Rz. 9). Das gilt sowohl für die Beschwerde des Klägers, dessen Klageverfahren eingestellt worden ist, als auch für die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten, dem die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Werden die Kosten eines Verfahrens dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt, so ist diese Entscheidung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzusetzen, deren Anfechtung nach §128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft ist (BFH-Beschluß vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148). Daran ändert auch die nachträgliche Vorlage der Prozeßvollmacht im Original nach Ablauf der vom FG nach §62 Abs. 3 FGO gesetzten Ausschlußfrist für die Vorlage der schriftlichen Vollmacht (vgl. zu den Anforderungen BFH-Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105) nichts, u. a. weil dadurch keine Heilung des Mangels eingetreten ist (vgl. dazu Gräber/Koch, a. a. O., §62 Rz. 64, m. w. N.).
Hinzu kommt, daß eine Beschwer nicht geltend gemacht worden ist. Der Kläger ist durch die angegriffene Kostenentscheidung nicht betroffen. Dem davon betroffenen Prozeßbevollmächtigten hat das FG mitgeteilt, daß keine Gerichtskosten entstanden sind (Nr. 3110 der Anlage 1 zu §11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen