Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung grundsätzlicher Bedeutung in Zolltarifsachen; Einreihung von Elektro-Laufbändern

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wie sie der Senat in den Fällen entwickelt hat, in denen Gegenstand des Verfahrens eine vZTA war, gelten entsprechend, wenn es um die Nacherhebung von Einfuhrabgaben geht und maßgeblicher Streitpunkt des Verfahrens die Einreihung einer Ware in die KN ist.
  2. Elektro-Laufbänder sind als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in die Unterpos. 9506 91 KN einzureihen.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; KN Pos 9506 UPos 9100; KN Pos 9506 UPos 9110

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.09.2002 - VII B 224/02 (NV); BFH/NV 2003, 89

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133364

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