Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung nach Verwerfung der Revision; Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund
Leitsatz (NV)
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist auch nach Verwerfung der Revision als unzulässig möglich.
2. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, der in der beauftragten Sozietät mit der Bearbeitung der Sache betraute Prozeßbevollmächtigte habe sich aufgrund einer Erkrankung zeitlich nicht mehr orientieren können, muß auch dargelegt werden, in welcher Weise die Verfahrensbevollmächtigten in ihrem Bürobetrieb sichergestellt hatten, daß Fristversäumnisse ausgeschlossen sind, und wie die Streitsache im Bürobetrieb behandelt wurde.
Normenkette
FGO §§ 56, 155; ZPO § 85 Abs. 2
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.10.1993 - IX S 6/93 (NV); BFH/NV 1994, 331
Fundstellen
Dokument-Index HI1132677 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen