Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG (hier: Antrag auf Fristverlängerung nach Ablauf der Äußerungsfrist) nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 1779/01)
Normenkette
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 24.04.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1779/01) |
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem erst nach Ablauf der Äußerungsfrist eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung konnte nicht entsprochen werden, zumal Hinderungsgründe bis zum Ablauf nicht vorgetragen worden sind.
Fundstellen
Dokument-Index HI886281 |
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