Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweichung von tatsächlicher Würdigung
Leitsatz (NV)
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die Vorentscheidung lediglich von einer tatsächlichen Würdigung in einem Urteil des BFH, nicht aber von einem vom BFH aufgestellten Rechtssatz abweicht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 1998 Inhaberin eines von der Stadt Hamburg zugelassenen "Fachbetriebs", der für die Verursacher die Entleerung von Sammelgruben und Kleinkläranlagen sowie den Transport des Inhalts zu den dafür vorgesehenen und von der zuständigen Behörde bezeichneten Übergabestellen durchführte.
Für die Abnahme der Abwässer war an die "Hamburger Stadtentwässerung" ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe sich nach der Menge der eingeleiteten Abwässer richtete. Die "Hamburger Stadtentwässerung" stellte der Klägerin für die Entsorgung sog. "Ablassgebühren" ohne Umsatzsteuerausweis in Rechnung. Die Rechnungen waren jeweils an die Klägerin adressiert.
Die Klägerin stellte ihren Kunden die Gebühren gesondert in Rechnung und berücksichtigte sie in ihrer Umsatzsteuererklärung nicht.
Dagegen bezog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Betriebsprüfung die von der Klägerin als durchlaufende Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) behandelten Gebühren in die Entgelte für die von ihr erbrachten steuerpflichtigen Leistungen ein (nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- geänderter Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 7. Dezember 2000). Einspruch und Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid hatten keinen Erfolg.
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie rügt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 1999 V R 46/98 (BFHE 188, 156, BStBl II 2000, 100) und V R 47/98 (BFH/NV 1999, 1137) sowie vom 15. April 1999 V R 45/98 (BFH/NV 1999, 1521) ab.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die von ihr gerügte Abweichung der Vorentscheidung von den bezeichneten Urteilen des BFH nicht hinreichend bezeichnet.
Eine die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO rechtfertigende Abweichung liegt vor, wenn das Urteil des FG in einer konkreten Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. April 2006 VII B 196/05, BFH/NV 2006, 1495, m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.
Der BFH hat in den bezeichneten Urteilen zwar ausgeführt, dem Unternehmer stehe letztlich ein Wahlrecht zu, "ob er die im Namen und für Rechnung seiner Leistungsempfänger verauslagten Beträge als Teil der Besteuerungsgrundlage erfasst wissen will oder nicht". Hiervon weicht die Vorentscheidung aber nicht ab, da sie zum Ergebnis kommt, die Klägerin habe die Gebühren für die Entsorgung nicht im Namen und für Rechnung ihrer Kunden (Leistungsempfänger) verauslagt. Das FG hat im Einzelnen dargelegt, zwischen den Kunden der Klägerin und der "Hamburger Stadtentwässerung" habe keine vertragliche Beziehung bestanden. Aus den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften lasse sich eine solche Leistungsbeziehung nicht herleiten; daraus ergebe sich vielmehr, dass Gebührenschuldner "nur die Abwasserunternehmer und nicht auch oder nur die Grubenbenutzer bzw. -besitzer" seien. Ein durchlaufender Posten liege deshalb nicht vor.
Dass der BFH in den von ihm entschiedenen Fällen --in denen neben dem Anlieferer der Abfälle (Transportunternehmer) der "seitherige Eigentümer der Abfälle oder der Auftraggeber des Anlieferers als Gesamtschuldner" haftete-- davon ausging, der Transportunternehmer habe die Deponiegebühren im Namen und für Rechnung seiner Kunden bezahlt, lag wesentlich an der damaligen Sachverhaltswürdigung durch das FG und nicht an der Anwendung eines Rechtssatzes, der von einem Rechtssatz der Vorentscheidung abweicht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 6. November 2000 V B 104/00, BFH/NV 2001, 613).
Fundstellen