Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs eines Ausländers vom Besitz eines Aufenthaltstitels

 

Leitsatz (NV)

1. Der Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG setzt für den Zeitraum vor 2005 voraus, dass der Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung i.S. des § 5 Ausländergesetz 1990 war.

2. Wird die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend entzogen, entfällt auch der Kindergeldanspruch rückwirkend.

3. Es ist sachgerecht, das Kindergeldverfahren auszusetzen, bis über den Verwaltungsrechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Aufenthaltsbefugnis rechtskräftig entschieden ist.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2; AuslG 1990 § 5; FGO § 74

 

Gründe

Der Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld für den Zeitraum vor 2005 setzt nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234) zumindest voraus, dass der Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung i.S. des § 5 des Ausländergesetzes 1990 war. Diese Voraussetzung hängt im Streitfall vom Ausgang des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Ausländerbehörde ab.

Der Klägerin ist rückwirkend die Aufenthaltsbefugnis entzogen worden. Das Verwaltungsgericht X hat die Entscheidung der Ausländerbehörde bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof Z hat aber die Berufung zugelassen. Der Senat hält es daher für sachgerecht, das Verfahren auszusetzen, bis über diesen Rechtsstreit rechtskräftig entschieden worden ist. Die Beteiligten sind mit der Aussetzung des Verfahrens einverstanden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1951364

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