Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisevorleistungen bei Vermietung von Ferienwohnungen durch Reiseunternehmer (Margenbesteuerung)
Leitsatz (NV)
1. Vermietet ein Reiseunternehmer eine Ferienwohnung, nimmt er Reisevorleistungen in Anspruch, wenn ein Dritter i.S. des § 25 Abs. 1 S.5 UStG 1980 (der eigentliche Leistungsträger) auf Veranlassung des Reiseunternehmers gegenüber dem Reisenden tatsächlich tätig wird. Auf die zivil- und umsatzsteuerrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den genannten Personen kommt es für das Vorliegen einer Reisevorleistung nicht an.
2. Eine Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 UStG 1980 liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt (z.B. Vermietung einer Ferienwohnung ohne Anreise und Verpflegung).
Normenkette
UStG 1980 § 25 Abs. 1 Sätze 1, 5
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Organträgerin der X-GmbH (X). X hat in verschiedenen europäischen Feriengebieten Ferienhäuser und -wohnungen gemietet. Als Mietzeit ist in einigen Verträgen ein längerer Zeitabschnitt (z.B. Saison) vereinbart, in den meisten Mietverträgen jedoch der Zeitraum vorgesehen, den X jeweils durch einseitige Erklärung (Buchung) gegenüber ihren Vermietern festlegt. X vermietet die Objekte im eigenen Namen weiter an ihre Kunden, die neben dem Mietvertrag eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abschließen müssen. Die Abwicklung des Aufenthalts der Reisenden am Reiseort führt der jeweilige Leistungsträger (Besitzer, Schlüsselhalter, Agentur usw.) durch.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) vertritt die Auffassung, X unterliege mit ihren Reiseleistungen der Margenbesteuerung gemäß § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Das FA setzte dementsprechend die Umsatzsteuervorauszahlungen für Januar bis Juli 1991 abweichend von den Umsatzsteuervoranmeldungen fest. Über den Einspruch der Antragstellerin hat das FA noch nicht entschieden.
Nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FA stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) den Antrag gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG wies den Antrag zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bestünden (Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 772). Zur Begründung führte es aus: X nehme für ihre Reiseleistungen (Vermietung von Ferienwohnungen und Gewährung von Versicherungsschutz) Reisevorleistungen in Anspruch. Die Leistungen, die X in Anspruch nehme, und die Leistungen, die sie an die Leistungsempfänger weitergebe, seien vom Leistungsinhalt her identisch. Die Ausführung der Leistungen erfolge unmittelbar gegenüber den Reisenden. Auf die Einzelheiten der Vertragsgestaltung zwischen den Vermietern und X komme es ebensowenig an, wie auf die Preisgestaltung oder die Erbringung zusätzlicher Leistungen durch X.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Bei der Ausführung der Reiseleistungen nehme sie keine Reisevorleistungen in Anspruch, sondern setze eigene Mittel ein. Denn sie könne über die angemieteten Räume frei verfügen. Der Eigentümer einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses erbringe gegenüber den Reisenden keine eigene Leistung, sondern sei ihr (der Antragstellerin) Erfüllungsgehilfe. Die Inhalte der von den Vermietern an sie einerseits und der von ihr an ihre Kunden andererseits erbrachten Leistungen seien nicht identisch.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 unterliegen Reiseleistungen eines Unternehmers der sogenannten Margenbesteuerung, wenn sie nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, der Unternehmer bei ihrer Ausführung im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Nach Absatz 1 Satz 5 dieser Vorschrift sind Reisevorleistungen Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.
1. § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 5 UStG 1980 gehen - wie sich aus ihrem Zusammenhang ergibt - davon aus, daß umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen nur zwischen dem Dritten und dem (Reise-)Unternehmer einerseits sowie zwischen dem (Reise-) Unternehmer und dem Leistungsempfänger andererseits bestehen. Reisender i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980 ist entweder der Leistungsempfänger selbst oder derjenige, der die für ihn bestellte Reise wirklich durchführt.
Für die Frage, ob Leistungen Dritter dem Reisenden unmittelbar zugute kommen (§ 25 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980), sind daher die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen sowie die ihnen zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Dritten und dem Unternehmer bzw. zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ohne Bedeutung. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Umstände der Leistungsausführung gegenüber dem Reisenden an. Wie bei einem Reihengeschäft der erste Unternehmer an den folgenden Unternehmer liefert, indem er dessen Abnehmer unmittelbar die Verfügungsmacht verschafft, so führt der Dritte (i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980) eine sonstige Leistung an den Unternehmer aus, indem er dem Reisenden den Inhalt der Leistung zuwendet. Der Dritte ist aus der Sicht des Reisenden derjenige, der die Zuwendung tatsächlich bewirkt. Der Unternehmer hat wirtschaftlich gesehen nur die Stellung eines Vermittlers. Das Vorliegen von Reisevorleistungen hängt demnach davon ab, ob bei der Ausführung der Leistung der Dritte dem Reisenden gegenüber tatsächlich tätig wird bzw. ob - falls der Dritte nicht in Person handelt - das Tätigwerden eines anderen als ein tatsächliches Handeln des Dritten anzusehen ist.
2. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelung des § 25 UStG 1980, der Art. 26 der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umsetzt. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß Reiseleistungen, die in anderen Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bewirkt werden, tatsächlich der Besteuerung unterliegen (vgl. Wenzel in: Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 25 Anm. 11 ff.). Die Erfassung der Reiseunternehmer im Reiseland wäre mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, solange die Reiseunternehmer nicht oder nur unwesentlich selbst am Reiseort tätig werden, sondern die örtlichen Leistungsträger für sich handeln lassen. Eine andere Beurteilung greift hingegen Platz, wenn der Reiseunternehmer am Reiseort tätig wird, indem er z.B. in einem gemieteten Gebäude ein Hotel selbst betreibt und damit die Reiseleistung auch im tatsächlichen Sinne selbst bewirkt.
3. Wie sich bei summarischer Betrachtung aus den Reise- und Teilnahmebedingungen von X ergibt, kommen im Streitfall die Vermietungsleistungen den Reisenden unmittelbar zugute, so daß keine ernstlichen Zweifel an dem Vorliegen von Reisevorleistungen bestehen. Dies belegen folgende Regelungen: Die Übergabe der Ferienwohnung (bzw. des Ferienhauses) erfolgt durch den Vermieter (Dritten) bzw. dessen Beauftragten; der Reisende muß bei Abreise die Wohnung an den Vermieter oder seinen Beauftragten zurückgeben. Der Vermieter darf bei Schlüsselübergabe eine angemessene Kaution verlangen. Haustiere haben nur mit Erlaubnis des Vermieters Zutritt. Mängel muß der Reisende zunächst dem örtlichen Leistungsträger (Besitzer, Schlüsselhalter, Agentur usw.) anzeigen, um Abhilfe zu verlangen. Erst dann kann er seine Ansprüche gegen X geltend machen. Bei Überbelegung hat der Vermieter das Recht, überzählige Personen aus der Wohnung zu weisen.
4. Die übrigen Voraussetzungen der Margenbesteuerung des § 25 UStG 1980 sind (unstreitig) gegeben. Eine Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 UStG 1980 liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt, z.B. die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung (vgl. Umsatzsteuer-Richtlinien 1992 Abschn. 272 Abs. 1 Satz 4). Die Leistungen von X waren nicht für das Unternehmen der Leistungsempfänger bestimmt und X trat bei Ausführung der Leistungen nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen auf. Hinsichtlich der Berechnung der Umsatzsteuer bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.
Fundstellen