Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

1. Legt der Antragsteller eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO) vor, kann das Gericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückweisen, ohne selbst Erhebungen anzustellen (BFH-Beschluß vom 9. Jannar 1991 III S 10/90, BFH/NV 1991, 836).

2. Der Senat läßt offen, ob bei einer - bis auf die fehlende (vergessene) Unterschrift - vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 ZPO hinreichend erfüllt sind (so BGH-Beschluß vom 10. Juli 1985 IV b ZB 47/85, NJW 1985, 62).

3. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers genügt nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO, wenn in ihr Datum, Ausstellungsort und Unterschrift fehlen sowie die Angaben über das Vorhandensein von Bank- und Sparguthaben unvollständig und auch nicht aus beigefügten Anlagen ersichtlich sind.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 418969

BFH/NV 1993, 560

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