Entscheidungsstichwort (Thema)
SteuerberatungsGmbH als Prozeßbevollmächtigte
Leitsatz (NV)
Eine NZB ist -- unter Verstoß gegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG -- von einer SteuerberatungsGmbH und nicht von deren geschäftsführendem Steuerberater als natürliche Person eingelegt, wenn die Beschwerdeschrift auf einem Briefbogen der GmbH abgefaßt und weitgehend in der "Wir-Form" gehalten ist und wenn dabei außerdem -- entsprechend der vorgelegten Prozeßvollmacht -- die GmbH als Prozeßbevollmächtigte bezeichnet ist. In einem solchen Fall ist es ohne Belang, wenn der geschäfsführende Steuerberater bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift seinem Namenszug keine Funktionsbezeichnung mehr hinzugefügt hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil sie nicht -- wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt -- von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt wurde.
1. Nach der genannten Vorschrift muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfunggesellschaften von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH; siehe aus jüngerer Zeit z. B. den Beschluß vom 20. Mai 1996 X B 225/95, BFH/NV 1996, 925).
2. Im Streitfall wurde die Nichtzulassungsbeschwerde von der X und Y-GmbH und nicht vom Steuerberater X als Bevollmächtigtem der Klägerin eingelegt. Dafür spricht schon der Umstand, daß das Rechtsmittel auf einem Briefbogen der X und Y-GmbH verfaßt wurde und weitgehend -- insbesondere im Rahmen der Rechtsstreitbezeichnung und der Antragstellung -- in der "Wir- Form" gehalten ist (siehe hierzu u. a. den BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1994 I B 86/94, BFH/NV 1995, 633). Es kommt aber vor allem hinzu, daß in der Beschwerdeschrift die X und Y-GmbH ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bezeichnet und Steuerberater X als deren gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) genannt ist (siehe hierzu z. B. den BFH-Beschluß vom 21. März 1995 I R 115/94, BFH/NV 1995, 916). Dem entspricht auch die von der Klägerin im Verfahren des Finanzgerichts erteilte, das vorliegende Verfahren mitabdeckende Prozeßvollmacht.
Angesichts dieser Gesamtumstände ist es ohne Belang, daß Steuerberater X bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift seinem Namenszug keine Funktionsbezeichnung mehr hinzugefügt hat.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstellen
Haufe-Index 423777 |
BFH/NV 1997, 516 |