Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenhang einer Pachtjagd mit land- und forstwirtschaftlichem Betrieb
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob das BFH-Urteil vom 13. Juli 1978 IV R 35/77 (BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100) auch für die Fälle der Hinzupachtung von Jagdflächen zu einem Eigenjagdrevier gelte, ist höchstrichterlich entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103) und daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
Gründe
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob das Senatsurteil vom 13. Juli 1978 IV R 35/77 (BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100) auch für die Fälle der Hinzupachtung von Jagdflächen zu einem Eigenjagdrevier gelte, ist höchstrichterlich entschieden und daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Mit Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95 (BFH/NV 1997, 103) hat der Senat entschieden, daß Einkünfte aus einer zusätzlich zur Eigenjagd zugepachteten Jagd nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden.
Eine grundsätzlich auch ohne Rüge mög liche Zulassung wegen Divergenz (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 69, m. w. N.) zu dem erst nach Ablauf der Beschwerdefrist veröffentlichten Senatsurteil in BFH/NV 1997, 103 scheidet im Streitfall aus, weil das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) im Ergebnis nicht von dieser Entscheidung des Senats abweicht. Das FG hat festgestellt, daß die Jagd auf den zugepachteten Flächen vorrangig der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dieser Fläche zugute kam. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, daß die Wildschäden auf den von ihm land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen Flächen wesentlich höher gewesen wären, wenn Dritte die Jagd auf den Jagdpachtflächen ausgeübt hätten. Auch zwingende öffentlich-rechtliche Gründe für die Jagdpacht hat der Kläger zu keiner Zeit geltend gemacht.
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 423821 |
BFH/NV 1997, 563 |